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Gefährliche Mischung Alkohol und Hasch

Recklinghausen/Gelsenkirchen. Am ersten Joint zog ein heute 41 Jahre alte Recklinghäuser mit 14 Jahren im Kinderheim. Mit 19 Jahren hatte der Mann nach eigenen Angaben ein erhebliches Alkoholproblem. Das gepaart mit neuem Hasch-Konsum, wie die Berliner Polizei festhielt, als sie den jungen Recklinghäuser damals orientierungslos in Berlin aufgriff. Seit nunmehr drei Jahren arbeitslos, weil ihn der Alkohol zweimal den Job gekostet hatte, verlor er auch noch seinen Führerschein im März dieses Jahres nach einem nicht alltäglichen Vorfall an einem späten Märzabend 2013 in Ludwigshafen. Dort hatten Passanten die Polizei gerufen, weil ein Kleintransporter mit drei Insassen auf einer Wiese herumrangierte. Der Einzige davon, der eine Fahrerlaubnis besaß, schlief, als die Polizei eintraf, auf der Rückbank. Eine Blutprobe fast vier Stunden nach Mitternacht ergab 0,67 Promille und einen THC (Tetrahydrocannabiol)-Wert von einem Nanogramm. Der untersuchende Arzt hatte das Wort "Alkoholmissbrauch ?" als Randbemerkung hinzugefügt. Da sich am nächsten Morgen einer der beiden Mitfahrer meldete und einräumte, das Auto gesteuert zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Frankenthal das Verfahren gegen den Recklinghäuser ein.

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Das blieb dem Kreis Recklinghausen als Führerscheinbehörde aber nicht verborgen. Im Sofortvollzug entzog der Kreis dem Mann wegen "Nichteignung aufgrund von Mischkonsum von Alkohol und Cannabis" die Fahrerlaubnis von 1999. Der Recklinghäuser erhob mit Rechtsanwalt Tomkowitz Klage gegen den Kreis vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und verwies auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, weil er nicht am Steuer gesessen habe. Nach insgesamt 13 Jahren Abstinenz sei er an jenem Märzabend 2013 mit zwei Arbeitskollegen "was trinken gegangen" und habe auch "ein oder zweimal" am Joint eines Kollegen gezogen. Vorausgegangen sei familärer Ärger, weil seine Frau ihn verlassen habe.

Möglicherweise wären das Gesichtspunkte gewesen, die das Gericht berücksichtigt hätte, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig genau vor einem Jahr im November 2013 in Sachen Mischkonsum klare Grenzen gesetzt hätte. Danach bestehen erhebliche Bedenken an der Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs, "wenn bei gelegentlichem Mischkonsum Alkohol sogar unter 0,5 Prozent und Drogenkonsum ab einer Grenze von einem Nanogramm" nachgewiesen wird, auch wenn der Betroffene nicht direkt am Steuer angetroffen wurde. Wenig Hoffnung also, wenn der Kläger den zeitraubenden und auch teuren Instanzenweg gehen wolle. Deshalb der Vorschlag von Gerichts-Vizepräsidentin Blum-Idehen, sich mit Einwilligung des Kreises zeitnah einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu stellen und je nach Ergebnis danach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Da der Kreis damit einverstanden war, konnte das so als Vergleich protokolliert werden. (AZ 7 K 787/14)

Mittwoch, 12. November 2014 | Autor: Helge Kondring