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Die Cranger Kirmes am Abend.

Urteil: Neue Norm gilt für alte Fahrgeschäfte

Albert Ritter bei der Oldtimer-Parade

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sollen auch alte Kirmes-Fahrgeschäfte den aktuellen Vorgaben entsprechen (Az. 1 LC 178/14). Die Schausteller wehren sich gegen dieses Urteil, welches auch die Fahrgeschäfte der Cranger Kirmes betreffen kann. "Das Ende der Fahnenstange ist noch nicht erreicht", so Albert Ritter.

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg urteilte als zweite Instanz und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover auf. Dort klagte der Betreiber der Achterbahn Black Hole gegen den TÜV Nord. Dieser wollte die Bahn zukünftig nach den aktuellen Vorgaben (DIN EN 13814) prüfen. Der TÜV Nord erteilte in der Vergangenheit eine befristete Genehmigung auf Basis der älteren DIN 4112. Das Niedersächsische Sozialministerium bestimmte im Dezember 2013, dass auch alte Fahrgeschäfte an der DIN EN 13814 zu messen seien und somit der Bestandsschutz für alte Anlagen entfällt.

Die Richter in Lüneburg urteilten, dass das Sozialministerium seine Befugnisse nicht überschritt, als es die DIN EN 13814 als aktuelle Vorgabe festsetzte. Der Senat ließ die Revision zum Bundesverfassungsgericht nicht zu. "Dagegen werden meine dortigen Kollegen Nichtzulassungs-Beschwerde einlegen", so Ritter. "Man kann eine alte Anlage nicht beliebig umbauen. Das wäre ja ungefähr so, als würde man versuchen, den Kölner Dom nach aktuellem Baurecht umzubauen."

Impression der 580. Cranger Kirmes 2015
Dienstag, 8. Dezember 2015 | Autor: Björn Koch