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Riskanter Jobwechsel ging schief

Man kannte sich schon länger, und man hatte auch ein gutes Verhältiss zueinander. Was sprach dagegen, dass Bodo D. aus einem langjährigen und sicheren Arbeitsverhältnis ausschied und zur SHR (Sanitär- und Heizungsservice) an der Riemker Straße 2 wechselte. Dort, so Bodo D. jetzt mit Rechtsanwalt Dr. Ingo Benninghoven vor der Kammer von Arbeitsrichterin Marlies Rohkämper-Malinowski, sollte er mit einem Monatsgehalt von 3.800 Euro brutto Betriebsleiter werden. Das sei mit Geschäftsführer M. am 31. März 2017 so vereinbart worden.

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D. fing an, bekam Visitenkarten der Firma mit entsprechendem Text und erst einmal einen Vorschuss von 1.250 Euro netto. Doch mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis war es ganz schnell vorbei. Als D. auf die Erfüllung eines schriftlich nie vereinbarten Arbeitsvertrages pochte und seine angeblichen vereinbarten Gehälter verlangte, trennte sich SHR von jetzt auf gleich von dem Mann, der lediglich als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis eingestellt worden sei. Und um sicher zu gehen, bekam D. vom angeblichen Chef am 22. Juni noch die mündliche Kündigung und musste seine Schlüssel abgeben.

"Es ist völlig klar, dass eine Seite hier die Unwahrheit erzählt," reagierte die Richterin auf den "diametral verschiedenen Vortrag" der Parteien. Außerdem, so SHR-Anwalt Michel Lewburg unter Hinweis auf die neben ihm sitzende SHR-Gechäftsführerin Britta Vöpel, sei M. nicht SHR-Chef sondern der Geschäftsführer der auf dem gleichen Grundstück sitzenden Firma HSE (Heizung, Sanitär, Energietechnik und Großhandel GmbH), mit der man auch zusammenarbeite. Da half es dem Kläger auch nicht viel, dass er von dem draußen auf dem Gerichtsflur als Zeuge wartenden M. als "Chef sprach, der immer sagte, wo's lang geht.

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Der Kläger, der wegen des ungeklärten Arbeitsverhältnisses auch noch beim Arbeitslosengeld Probleme bekam, blieb deshalb aber auch bei der Krankenkasse für diese Zeit unversichert. Und da eine "rückwirkende Feststellung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, obwohl einige Indizien dafür sprechen," regte die Kammervorsitzende einen Vergleich an, der den Kläger zumindest materiell in die Lage versetze, rückständige Krankenkassenbeiträge nachzuzahlen. Danach zahlt SHR "zur Abgeltung aller Ansprüche noch 3.500 Euro netto an den Kläger. So wurde es schließlich verbindlich protokolliert. Damit, so der Vergleich weiter, "sind alle wechselseitigen Ansprüche ob bekannt oder unbekannt erledigt." (AZ 1 Ca 1431/17)

| Autor: Helge Kondring