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Die Maskenpflicht wird weiter gelockert, gilt ab 9. Juli 2021 nur noch im Einzelhandel, Arztpraxen und ein paar weiteren Bereichen.

Zahlreiche Öffnungen und Lockerungen, gültig ab 9. Juli 2021

Neue Corona-Inzidenzstufe '0'

Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen (halloherne berichtet täglich) und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Das teilte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Mittwoch (7.7.2021) mit.

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Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.

Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.

Neue Regelung für Urlaubsrückkehrer

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach Donnerstag (1.7.2021) mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Discogänger können sich wieder freuen: Die Clubs dürfen wieder mit Auflagen öffnen.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Corona-Schutzverordnung trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“

Überblick der Änderungen

Maskenpflicht: Nur noch im Öffentlichen Nah- und -fernverkehr, in Taxen, im Einzelhandel, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten: Entfällt weitesgehend, Ausnahmen nur noch in Hotels und Co., bei außerschulischen Bildungsangeboten und in Discos, Clubs und Co. in geschlossenen Räumen. Hier ist ein Betrieb mit Hygienekonzept und negativen Test ab 9. Juli 2021 möglich.

Negativtestnachweis: Negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen sind weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste: Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen: Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

Die Stadt Herne ergänzte am Donnerstag (8.7.2021) die Informationen: In städtischen Gebäuden besteht weiterhin Maskenpflicht. Kontaktdaten müssen in Bibliotheken, Museen und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr angegeben werden.

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Im Impfzentrum gibt es derzeit noch freie Termine. Die Stadt Herne ruft ausdrücklich auch junge Menschen auf, die Chance zu nutzen und sich impfen zu lassen.

| Quelle: MAGS NRW