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Hohe Abfindung aber kein Dankeschön

Ein Arbeitgeber, der sich nach 22 Jahren von einem Arbeitnehmer trennt, ihm eine hohe Abfindung zahlt und dazu noch ein "wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote Gut" ausstellt, muss sich nicht wundern, wenn er sich mit dem Betroffenen noch einmal vor dem Arbeitsgericht trifft, weil er ihm eine am Ende des Zeugnisses die in solchen Fällen übliche Dankesformel verweigert. So erging es jetzt dem Reisespezialisten Anton Graf GmbH, der Mitte Januar 2017 die 22 Jahre bei ihm beschäftigte Busfahrerin B. zum 31. 5.2017 gekündigt hatte.

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20 der 22 Jahre verlief das Arbeitsverhältnis störungsfrei, nur in den letzten beiden Jahren knirschte es derart zwischen den beiden Vertragsparteien, dass sich das Unternehmen zur Kündigung entschloss. Das, verbunden mit einem Vergleich am 17. 2.2017 vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts, der Mitarbeiterin 35.000 Euro brutto Abfindung zu bezahlen und ihr ein gutes Zeugnis nach eigenem Vorschlagsrecht auszustellen. In diesem Zeugnisentwurf stand schließlich, dass der Arbeitgeber das Ausscheiden der Mitarbeiterin, die längst einen neuen Job hat, "bedauert". Das war ziemlich überzogen, wie jetzt auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts feststellte, denn auf ein "Bedauern" habe die Klägerseite keinen Anspruch.

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Das hatte DGB-Justiziarin Sullivan als Vertreterin der Fahrerin auch im Vorfeld schon aus der Formulierung entfernt, als sie die Klage auf Ergänzung des Zeugnisses um "die fehlende Dankes- und Abschlussklausel" neu formuliert hatte. Darauf hat ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich auch keinen Anspruch, doch im konkreten Fall liege die Sache nach Abschluss des Vergleiches im Februar etwas anders, so die Kammer. So habe schon das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem fast identischen Fall 2014 einen solchen Anspruch rechtskräftig bejaht, gab Richterin Große-Wilde Firmenanwalt Dr. Sturm zu bedenken. Doch der hatte einen klaren Auftrag seiner Mandantin, die Sache entscheiden zu lassen. Und so kam es zur Verurteilung der Reisefirma, dem Zeugnis einen letzten Absatz "Wir danken Frau B. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren beruflichen Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg" hinzuzufügen. Bei einem Streitwert von 2.400 Euro ist das Urteil sogar noch berufungsfähig. (AZ 3 Ca 1503/17)

| Autor: Helge Kondring