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Arbeitsgericht: Da hilft nur noch Mediation

Ein Arbeitgeber, der einer Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen zum eigenen Schutz bei Weiterzahlung der bisherigen Bezüge eine andere Stelle zuweist, kann schon ins Staunen geraten, wenn er sich deshalb als „Beklagter“ vor dem Arbeitsgericht wiederfindet. So reagierte auch die Lebenshilfe Wanne-Eickel nach der Versetzung einer Kita-Gruppenleiterin Anfang August, nachdem die seit 22 Jahren beschäftigte Mittvierzigerin wegen Anfälligkeiten bei Infektionskrankheiten immer wieder länger arbeitsunfähig war und damit auch ihre Kolleginnen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusätzlich belastete.

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Am 1. August 2017 kam die Frau auf eine von fünf „Stabsstellen“, die sich um die Umsetzung des Projekts Sprachförderung in den einzelnen Kindertagesstätten der Lebenshilfe Wanne-Eickel kümmern. Auf dieser Stelle steht sie ständig im Austausch mit der Kita „Löwenzahn“, wie die Geschäftsführerinnen Awiszio und Raats sowie Rechtsanwalt Närdemann der 5. Kammer des Arbeitsgerichts unter Vorsitz von Ulrich Nierhoff jetzt erläuterten. Dort hatte die Frau mit Rechtsanwalt Beckmann Klage erhoben, die ausschließlich auf die Rückkehr in die alte Aufgabe als Gruppenleiterin gerichtet war. „Deshalb sind wir erstaunt,“ so die Lebenshilfe-Vertreterinnen gleich zum Auftakt des Kammertermins. Schließlich sei man mit der Arbeit der Klägerin in ihrer neuen Stelle auch zufrieden

Rein juristisch hätte die Frau auch Aussicht auf Erfolg gehabt, wie Richter Nierhoff erläuterte. Denn die Zuweisung einer neuen Aufgabe könne auch dann unwirksam sein, wenn, wie im konkreten Fall, die alte Aufgabe „höherwertiger“ war und der Arbeitgeber die Bezahlung (3.951,98 Euro) dieser „höherwertigen“ Aufgabe trotz Versetzung beibehält. Doch „mit solch einer Entscheidunng tun Sie sich auch keinen Gefallen,“ gab der Kammervorsitzende der Klägerseite zu bedenken. Und die Lebenshilfe-Vertreterinnen ergänzten, dass zur Zeit alle Gruppenleiter-Stellen sowieso besetzt seien. Und „ein Zurück in die Gruppenleitung löst das Problem auch nicht,“ fügte Anwalt Närdemann noch hinzu.

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Bei der Frage des Gericht nach einer Lösung in der Zukunft versprach die Arbeitgeberseite, „der Klägerin die nächst freie Gruppenleitung zuzusagen, doch einen genauen Zeitpunkt können wir auch nicht benennen.“ Damit blieb das Verfahre offen, und Richter Nierhoff riet den Parteien dringend zu einer „Mediation“ (Vermittlung durch eine dritten Person) außerhalb des Verfahrens. Die Klägerin beriet diese Möglichkeit mit ihrem Anwalt lange auf dem Gerichtsflur und ließ dann ihren Anwalt erklären, „dass wir das bei offener und ergebnisorientierter Mediation mitmachen.“ Wenn nicht, bliebe es beim ursprünglichen Klageziel. Und für den zweiten Fall hatte die Lebenshilfe schon nach Eingang der Klage im letzten Spätsommer eine Änderungskündigung als Alternative ins Auge gefasst. (AZ 5 Ca 1296/17)

| Autor: Helge Kondring