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Alkohol macht auch zweite Chance zunichte

Wie tief muss eine zum zweitenmal wegen „massiver Fehlzeiten“ aufgrund von immer neuen Rückfällen in eine seit Jahren andauernde Abhängigkeit von Alkohol gekündigte Mitarbeiterin der Sparkasse im sich wiederholenden Kreislauf von Entgiftungen, Entziehungen und Reha-Maßnahmen stecken, dass sie nicht einmal mehr auf gerichtliche Ladungen reagiert und auch für den eigenen Anwalt nicht mehr erreichbar ist? Auf diese Frage wussten jetzt auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts unter Vorsitz von Richterin Große-Wilde, Rechtsanwältin Hansen und Personalleiter Hofmann von der Sparkasse und Rechtsanwalt Steinbeißer als Prozessvertreter der seit 28 Jahre bei der Sparkasse beschäftigten Mitarbeiterin keine Antwort mehr. Die seit August 2016 an Epilepsie leidende und auch psychiatrisch behandelte 46-Jährige hatte sich erst danach ihre Abhängigkeit vom Alkohol selbst eingestanden.

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Am 10. Februar 2017 „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September gekündigt“, hatte sie mit Rechtsanwalt Steinbeißer Kündigungsschutzklage erhoben und war damit am 12. September 2017 erfolgreich. Das Geldinstitut hatte bei der Anhörung des Personalrats zur Kündigung die Zwei-Wochen-Frist einer Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung nicht eingehalten und die Kündigung schon vorher ausgesprochen. Ein klarer Verstoß gegen das Landespersonal-Vertretungsgesetz, wie die Kammer der Sparkasse im September zu bedenken gab. Vorher hätte die Sparkasse einem Vergleichsangebot des Gerichts wohl zugestimmt, das Arbeitsverhältnis zum 30. September bei Weiterzahlung der Lohnfortzahlung bis dahin und zwei Gehältern Abfindung und der Abgeltung von noch 29 Urlaubstagen zu beenden. Doch Klägeranwalt Steinbeißer, auch damals ohne Kontakt zu seiner Mandantin, konnte dazu „keine Stellung abgeben.“ Und so kündigte die Sparkasse erneut. Diesmal zum 31. März 2018 und formal ohne Fehler. Die Klägerin, die sich ab und zu mal telefonisch bei ihrem Vorgesetzten meldete und zuletzt jetzt im Januar ankündigte, wiederzukommen, kam aber dann doch nicht und ließ auch jede Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vermissen. In dieser Situation blieb der Kammer schließlich nichts anderes übrig, als über den zweiten Kündigungsschutzantrag des Klägeranwalts zu entscheiden. Diesmal wurde die Klage abgewiesen. (AZ 3 Ca 503/17)

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| Autor: Helge Kondring