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Kündigung statt Mindestlohn

Fast acht Jahre saß der Bochumer Suleyman Ö. am Steuer einer der 18 Taxen der Wattenscheider Taxi Hase GmbH. Dann, wenige Wochen vor Einführung des verbindlichen Mindestlohns von 8.50 Euro ab Jahresbeginn 2015, bekam der Mann am 28. November die Kündigung zum 31. Dezember 2014. Der Mitarbeiter, nach Aussage seines Chefs Ingo Puder "im Nachtdienst mein bester Mann", war bis dahin ausschließlich bis zu sechzig Stunden pro Woche im Nachtdienst unterwegs und kam bei einem Grundlohn von 997,50 Euro auf ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.200 Euro.

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Ö. zog mit dem Herner Arbeitsrechtler Karl-Albrecht Engelhart vor das Arbeitsgericht Bochum. Klägeranwalt Engelhart: "Es liegen weder betriebsbedingte Gründe noch Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers vor, die eine solche Kündigung berechtigt erscheinen lassen." Wie sich aus der Kündigung ergebe, so der Anwalt weiter, "erfolgt die Kündigung ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen des Mindestlohns." Und außerdem, so der Anwalt schließlich, "hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist viel zu kurz bemessen."

Am Montagmorgen (5. Januar 2015) stand die Klage auf der Rolle von Arbeitsrichterin Bollig. Doch am 2. Januar erreichte den Anwalt dann ein Schreiben vom Geschäftsführer der Taxi GmbH, Johann Allar, "zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Arbeitsgericht," mit dem "wir die Weiterbeschäftigung des Herrn Suleyman Ö. nach dem 31. Dezember 2014 bestätigen."

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Das ließ auf Klägerseite allerdings Fragen offen. "Ungekündigte Weiterbeschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur bis zum Ende der Kündigungsfrist (Ende März) und unter welchen Bedingungen," hatte der Anwalt zurückgeschrieben und die Gegenseite gebeten, trotz des Schreibens zum Termin zu kommen. Und dort protokollierte die Richterin gerichtsfest und damit verbindlich, "dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen ungekündigt weiterbeschäftigt wird." Die auch für Taxifahrer verbindliche Regelung des Mindestlohns sei eine "automatische Änderung der Bedingungen," so die Richterin abschließend. (AZ 5 Ca 2141/14)

| Autor: Helge Kondring