halloherne.de

lokal, aktuell, online.

Kita-Ergänzungskraft klagt vor Gericht

Mit der Frage, was sich hinter dem in der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) festgehaltenen Begriff einer "Kindergarten-Ergänzungskraft" verbirgt, muss sich jetzt das Herner Arbeitsgericht beschäftigen. Eine erste Antwort hatte Richter Walker im Gütetermin zwischen einer von DGB-Justiziarin Sullivan vertretenen "Ergänzungskraft" und ihrer von Rechtsanwalt Hanke vertretenen Arbeitgeberin, der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Baukau, parat. "Bestimmt nicht eine ausschließlich hauswirtschaftliche Tätigkeit im Küchenbereich." Und genau dagegen richtet sich die Klage einer mittlerweile seit 21 Jahren im Montessori-Haus an der Nordstraße beschäftigten Mitarbeiterin.

Anzeige: DRK 2024 1

Bis vor gut fünf Jahren war die Frau auch unterstützend im pädagogischen Bereich des Kindergartens tätig, fühlt sich aber seitdem in die Küche abgeschoben. Weder an pädagogischen Planungen noch an Gruppen-Besprechungen dürfe sie noch teilnehmen und sei "von all dem ausgeschlossen", wie ihre Prozessvertreterin dem Gericht vortrug. Dazu kämen Gelenk- und Schulterbeschwerden, die es ihrer Mandantin auf ärztlichen Rat nicht mehr erlaubten, Lasten von mehr als fünf Kilo zu bewegen oder zu heben.

Dem sei aber schon Rechnung getragen worden, konterte Gemeindeanwalt Hanke. Sei doch das Geschirr in der Küche längst durch leichteres Plastikgeschirr ersetzt worden. Eine Rückkehr in den pädagogischen Bereich werde aber auch durch mehrere Abmahnungen erschwert, die beispielsweise durch Beschwerden von Eltern über "extreme Probleme bei der sprachlichen Mitteilung" der Klägerin zustande gekommen seien.

Anzeige: Spielwahnsinn 2024

Das Gericht vermisste aber auch die Vorstellungen der Klägerin, was sie damit erreichen wolle. "Sie muss sich schon äußern, was sie noch kann und was sie möchte," hielt Richter Walker der nicht anwesenden Klägerin vor. Gleichzeitig lotete der Richter die Möglichkeiten einer gütlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Nicht gerade einfach, ist die Klägerin doch nach so langer Betriebszugehörigkeit "ordentlich nicht mehr kündbar." Bei einem Monatsverdienst von knapp tausend Euro müssten als Regelabfindung schon mindestens 9.450 Euro brutto auf den Tisch, so das Gericht. Und wegen der "ordentlichen Unkündbarkeit" könnten daraus auch gut und gerne 14.000 Euro werden. Darüber können beide Parteien jetzt nachdenken. Und so lange "ruht das Verfahren". (AZ 2 Ca 2390/15)

| Autor: Helge Kondring