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Gericht stoppt Beförderung einer Feuerwehrbeamtin

Eigentlich verhielt sich die Stadt Herne gesetzestreu, als sie bei der Besetzung eines Beförderungspostens der Besoldungsgruppe A 8 (Hauptbrandmeister) mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Schutzkleidung den seit Anfang Juli 2016 geltenden Paragrafen 19,6,2 des Landesbeamtengesetzes anwendete. Danach "sind bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen." Gleiche Qualifikation, so das Gesetz weiter, heißt, dass dienstliche Beurteilungen der Bewerberin und des Bewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweisen."

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Im Herner Fall, übrigens dem ersten Streitfall nach der Neufassung des Gesetzes bei einer kommunalen Feuerwehr in NRW, waren beide Bewerber dienstlich mit der Gesamtnote "5 Punkte" beurteilt worden. Der Oberbrandmeister von vornherein mit 5,0, seine Kollegin mit knapp zwei Zehnteln weniger, die dann auf 5,0 aufgerundet wurden. Als die Kollegin es dann werden sollte, zog der männliche Bewerber vor die Fachkammer für Personalvertretungsrecht unter Vorsitz von Prof. Dr. Andrick am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Und die entschied jetzt, "dass die Auswahlentscheidung der Stadt Herne gegen das bei der Vergabe von Beförderungsstellen zu beachtende Bestenausleseprinzig des Artikels 33 im Grundgesetz verstößt."

Die Stadt musste sich ins Stammbuch schreiben lassen, dass "sie es versäumt habe, die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber weiter auszuschärfen." Sprich: Der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine unterschiedliche Prognose in Bezug auf den Grad der Eignung für das angestrebt Beföderungsamt ermöglichen. Und selbst, wenn sich dabei kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lasse, "hätten in einem weiteren Schritt die vorherigen dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden müssen, um hieraus Erkenntnisse über das Leistungsvermögen der Bewerber zu gewinnen." Davon sei die Stadt Herne auch durch den neuen Paragrafen "nicht entbunden gewesen, weil diese Regelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und deshalb im vorläufigen Konkurrenten-Streitverfahren keine durchschlagende Wirkung entfalten könne."

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Mit diesem Beschluss befindet sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in guter Gesellschaft von drei weiteren Verwaltungsgerichten in NRW, die vergleichbare Fälle von Landesbeamten bei der Feuerwehr zu entscheiden hatten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sprach dem Land sogar das Recht zur Regelung von Frauenförderung im Beamtendienst ab, weil die Grundsätze bereits seit 2009 im Beamten-Statusgesetz des Bundes, das damals das Beamtenrechts-Rahmengesetz teilweise ablöste, "abschließend" geregelt worden seien. (AZ 12 L 2228/16)

| Autor: Helge Kondring