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Corona: Hinzuverdienst-Grenze für Rentner angehoben.

Hinzu-Verdienst-Grenze für Rentner

Durch die Corona-Krise besteht derzeit ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäne-Anordnungen kommen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienst-Grenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienst-Grenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

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Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund der Eigenart - zum Beispiel bei Erntehelfern - befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft werden die Zeitgrenzen befristet ausgeweitet, weil aufgrund der Corona-Pandemie diese voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.

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Die dargestellten Änderungen basieren auf dem in Kraft getretenen „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“. Die Anhebung der Hinzuverdienst-Grenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

| Quelle: Deutsche Rentenversicherung Westfalen