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Versäumnisurteil und offene Fragen

Ende Juli 2014 schied Mitarbeiterin K. aus dem Arbeitsverhältnis an der Shell-Tankstelle neben der Mercedes-Filiale an der Ecke Berliner- / Dorstener Straße aus. Auf die Nettozahlung aus ihrem Monatsgehalt von 1.300 Euro brutto wartete sie jedoch vergebens, wie sie ihrem Anwalt Dr. Herr schilderte, als der ihre Zahlungsklage gegen die Cakmak GmbH als Betreiberin der Tankstelle vorbereitete. Im ersten Gütetermin vor Arbeitsrichter Nierhoff präsentierte der Arbeitgeber dann eine maschinell erstellte "Empfangsbestätigung für ausscheidende Mitarbeiter" vom 6. August 2014 mit der Unterschrift der Klägerin und einem handschriftlichen Zusatzvermerk "Lohn 07/14 bar erhalten".

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Die Unterschrift war wohl echt, doch den Zusatzvermerk habe es zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht gegeben, gab die Klägerin an. Das sollte jetzt im Kammertermin am Mittwoch (18.3.2015) geklärt werden. Immerhin hatte das Gericht dem Arbeitgeber aufgegeben, das Original dieser Urkunde vorzulegen und außerdem den Buchungsvermerk des Steuerberaters über die Auszahlung mitzubringen. Doch das Gericht wartete vergebens auf den Geschäftsführer. Aber auch die persönlich geladene Klägerin ließ sich nicht blicken. Sehr zur Verwunderung ihres Anwalts und auch der Kammer.

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"Hier lügt einer von Beiden, dass sich die Balken biegen", kommentierte Rechtsanwalt Dr. Herr das Nichterscheinen gleich beider Beteiligten und beantragte dann den Erlass eines sogenannten "Versäumnisurteils" auf Zahlung der eingeklagten 1.300 Euro brutto. So geschah's, wobei dem Tankstellenchef noch die Möglichkeit bleibt, dagegen Einspruch einzulegen. Dann wird in Kürze neu verhandelt. Kommt der Chef dann wieder nicht, gilt sein Einspruch rechtskräftig als "verworfen". (AZ 5 Ca 2945/14)

| Autor: Helge Kondring
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