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Umsatzrückgang traf den Vertriebsleiter

Es erinnert schon etwas an den bezahlten Fußball, was sich jetzt im Gütetermin vor der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Herne abspielte. Rollt das runde Leder nicht so, wie es sich die Verantwortlichen vorgestellt haben, ist der erste Leidtragende fast immer der Trainer. Beim Herner Werkzeuglieferanten "Diplom-Bergingenieur Heinz Knust GmbH" mit immerhin 170 Arbeitnehmern und weiteren Standorten in Köln und Bremen blieben in letzter Zeit die Bestellungen aus der Industrie auch hinter den Erwartungen der Geschäftsführung zurück.

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Und so trennte man sich per fristgerechter Kündigung vom 6. März zum 30. September vom bisherigen Vertriebsleiter Markus N. "Straffung der Leitungsebene" hieß das Zauberwort zur Einsparung der mit gut 5.000 Euro brutto monatlich dotierten Stelle des Vertriebsleiters.

Doch der ist immerhin schon 16 Jahre im Unternehmen und zog mit Rechtsanwalt Thomas Reddemann vor das Arbeitsgericht. Auf die Frage der Klägerseite, wie Geschäftsführer Weinrich die Übernahme der Aufgaben des Vertriebsleiters zeitlich Eins zu Eins schaffen wolle, erläuterte Arbeitgeberanwalt Ralf Potthoff-Kowol, dass es bei dem großen Werkzeuglieferanten auch noch einen stellvertretenden und nicht gekündigten Innenbetriebsleiter mit dem identischen Aufgabenbereich des Klägers gebe. Und da eine Weiterbeschäftigung in Herne nicht infrage kam und die einzige Alternative eine Versetzung nach Bremen wäre, folgten beide Seiten schließlich der Anregung von Richterin Große-Wilde, über eine fristgerechte Trennung gegen Zahlung einer Abfindung nachzudenken.

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Die sogenannte Regelabfindung hätte im konkreten Fall nach 16 Jahren bei 41.250 Euro brutto gelegen. Doch dafür könne er sich bei seinem Mandanten nicht stark machen, schränkte Anwalt Potthoff-Kowol seinen Spielraum ein. Nach längerer Verhandlung auf dem Gerichtsflur war dann doch eine Lösung möglich. Kläger N. bleibt bei Weiterzahlung seiner Bruttobezüge bis Ende September von der Arbeit freigestellt und erhält eine Bruttoabfindung von 32.500 Euro. Außerdem vereinbarten die Parteien die sogenannte "Turboklausel". Sollte der Kläger auf dem in dieser Branche überschaubaren Markt vorzeitig eine neue Stelle finden, erhält er seine Bezüge bis Ende September als zusätzliche Abfindung. (AZ 3 Ca 764/15)

| Autor: Helge Kondring
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