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Gemeinde kündigt Organisten nach 27 Jahren

Recklinghausen-Süd / Herne. Seit 1988 spielte Organist R. in drei Kirchen der evangelischen Gemeinde Recklinghausen-Süd. Zuletzt aber immer häufiger mit Misstönen oder manchmal überhaupt nicht, obwohl er Dienst hatte. Den Grund meinte die Gemeinde nach entsprechenden Hinweisen auch schnell gefunden bzw. gerochen zu haben: Alkohol. Der Mann, außerdem noch Chorleiter der Kirchengemeinde, bekam innerhalb eines halben Jahres drei einschlägige Abmahnungen, bestritt aber nach der Aufforderung zu einem Personalgespräch, das ergebnislos abgebrochen werden musste, irgendein Problem mit Alkohol zu haben. So der Vortrag von Gemeindeanwalt Dr. Norbert Drees und dem Personalreferenten der Gemeinde Bahl vor dem Arbeitsgericht Herne.

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Dort hatte der Organist mit Rechtsanwalt Wüstenfeld Kündigungsschutzklage erhoben, nachdem seine langjährige Arbeitgeberin ihm den Stuhl fristlos vor die Tür gesetzt hatte. Die Wirkung des klägerischen Verhaltens in der jüngsten Vergangenheit sei in der Öfferntlichkeit verheerend angekommen, so Dr. Drees. Von außen habe die Gemeinde warnende Hinweise bekommen, "dass es nicht mehr zu verantworten sei, wenn der Organist sich zwischen den drei Kirchen bewege."

Der Kläger selbst höre vor Gericht zum ersten Mal von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, so sein Anwalt. R. habe vielmehr den Eindruck, "dass seit Oktober plötztlich gezielt auf ihn geschossen wird," beschrieb der Anwalt das, was ihm sein Mandant zu der Kündigung gesagt hatte.

Nun ist in einem solchen Fall, wenn es sich tatsächlich um alkoholbedingtes Fehlverhalten handelt, vom Arbeitgeber erst einmal die Möglichkeit einer Krankheit zu prüfen. "Eine schwierige Situation," so Richterin Große-Wilde, zumal der Kläger selbst diese Möglichkeit bisher weit von sich weise.

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Die Frage der Richterin nach der Möglichkeit einer gütlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantwortete Klägeranwalt Wüstenfeld "mit einer grundsätzlichen Gesprächsbereitschaft." Das aber mit der Einschränkung, dass ein Vergleich in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht möglich sei. Auf Anregung des Gerichts wollen sich beide Streitparteien jetzt in der Woche nach Ostern zu einem Gespräch treffen, bei dem es möglicherweise zu einer außergerichtlichen Lösung kommt. Wenn nicht, muss das Gericht Mitte Juni in Kammerbesetzung entscheiden. (AZ 3 Ca 563/15)

| Autor: Helge Kondring