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Letzter Feuerwehrkläger bekommt nun sein Geld

Herten / Recklinghausen / Gelsenkirchen. Jahrelang arbeiteten Hunderte von Feuerwehrbeamten landauf-landab in der Woche sechs Stunden zuviel, ohne dass für die Differenz zwischen 48 und 54 Stunden von den Städten und Kreisen ein Freizeit- oder finanzieller Ausgleich gewährt worden wäre. Dann strengte ein Betroffener 2007 ein Musterverfahren an und berief sich auf die immerhin schon seit 2001 gültige EU-Richtlinie RL 2003/88 EG Nr. L 299, nach der "Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen sind, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzfähig sein mussten."

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Das hob die Arbeitszeitverordnung der Feuerwehren NRW (§1, 1, 1) aus den Angeln. Allerdings mit einer Verzögerung von mehreren Jahren. Die landesweit vor den Verwaltungsgerichten ins Rollen kommende Prozesswelle ab 2009 (die halloportale Herne, Herten und Recklinghausen berichteten mehrfach ausführlich) endeten je nach beklagter Gemeinde oder Kreis mit freiwilligen Zahlungen auf dem Vergleichsweg bzw. Urteilen gegen die jeweiligen Dienstherrn. So auch in Herten, wo die aktiven und auch die in den Ruhestand wechselnden Feuerwehrmänner entschädigt wurden.

Das ist jetzt schon eine Weile her, doch ein ehemaliger Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) der Hertener Feuerwehr, dem die Stadt sogar für 2006 Mehrarbeit von Mai bis Ende des Jahresende 163,2 Überstunden bestätigt hatte, sollte leer ausgehen. Der Mann aus Recklinghausen war Ende Mai 2010 auf eigenen Antrag bei der Hertener Feuerwehr ausgeschieden und hatte, wie viele seiner Kollegen auch, seine Mehrarbeitszeit Anfang Juni 2009 geltend gemacht.

Die Stadt lehnte fast drei Jahre später im März 2012 erst ab, hob diese Ablehnung drei Wochen später aber wieder auf, "um das Ergebnis einer neuen rechtlichen Prüfzung abzuwarten und das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu wahren," wies dann aber den Antrag des Brandmeisters erneut ab. "Allein die Feststellung der tatsächlichen Leistung von Mehrarbeit begründet noch keinen Anspruch auf Vergütung," so die Stadt mit dem weiteren Hinweis, "dem Kläger werde die klageweise Einforderung seines Anspruchs anheimgestellt."

Das tat der Brandmeister auch und zog Mitte Oktober 2013 mit dem Herner Rechtsanwalt Jürgen Sommer, der damals zahlreiche Feuerwehrleute aus dem Kreis Recklinghausen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertreten hatte, vor die zuständige 12. Kammer.

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Und dort wurde die Sache von Richterin Vollenberg jetzt ohne mündliche Verhandlung entschieden. In dem zwölfseitigen Urteil lässt das Gericht den Ablauf sich gegenseitig aufhebender und hinhaltender Bescheide noch einmal abrollen, kritisiert das städtische "Verhalten, das dazu geeignet war, den Kläger davon abzuhalten rechtzeitig verjährunghemmende Maßnahmen zu ergreifen," und mündet in der Feststellung, "dass bei dieser besonderen Fallgestaltung es der Beklagten (Stadt Herten) nunmehr verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wie im ablehnenden Bescheid vom 7. Juni 2013 erstmals angedeutet sei." Das, so ist am Ende des Urteils zu lesen, sei "eine unzulässige Rechtsausübung." In Euro und Cent heißt das: Die Stadt muss ihrem ehemaligen Brandmeister noch 2.035,10 Euro für die Mehrarbeit im Jahr 2006 plus fünf Prozent Zinsen ab Klageerhebung im Oktober 2013 überweisen und die Verfahrenskosten übernehmen. (AZ 12 K 4978/13)

Montag, 12. Januar 2015 | Autor: Helge Kondring