Vergleich vor Arbeitsgericht lässt dies nicht mehr zu
Keine Rückkehr zur Sparkasse
Nach 38 Jahren verlor ein 57 Jahre alter Immobilienbewerter aus der Kreditabteilung mit dem Schwerpunkt „Wertschätzung“ durch zwei fristlose Kündigungen der Herner Sparkasse im Spätsommer und Herbst 2019 seinen Job. Kündigungsgrund war das auffällige Interesse des Mannes an den Kontobewegungen eines Kunden, in die er innerhalb von neun Monaten 200 Mal Einsicht nahm.
Das sei schon „ein merkwürdiges Verhalten und grenzt schon an ausspionieren“, so Rechtsanwältin Hansen als Prozessvertreterin der Sparkasse vor elf Monaten vor dem Arbeitsgericht Herne, dessen 1. Kammer sich mit der Kündigungsschutzklage des Mannes, der sein gesamtes Berufsleben einschließlich Ausbildung bei der Herner Sparkasse verbracht hatte, zu beschäftigen hatte.
Der Mitarbeiter hatte im August 2019 sein „Fehlverhalten“ sofort eingeräumt und sich anschließend auch dafür entschuldigt. Die erste Instanz hatte im Januar „erhebliche Bedenken“, zumal alle über die „Pflichtverletzung“ hinausgehenden Verdachtsmomente „spekulativ“ seien. Selbst die Weitergabe an Dritte, die möglicherweise mit dem Kunden, der die Sache ins Rollen gebracht hatte, eine Auseinandersetzung hätten, werde „nicht einmal behauptet“, so das Herner Gericht weiter. Deshalb fiel das Urteil auch für den Kläger aus. Die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 31. März 2020 wurde aufgehoben (halloherne berichtete).
Doch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gab es trotzdem nicht. Die Sparkasse legte Berufung ein, die am Dienstag (1.12.2020) vor der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) in Hamm verhandelt wurde. Und das endete auf dem Vergleichsweg mit dem gleichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wie in der damaligen Kündigung „mit sozialer Auslauffrist“ von sechs Monaten am 31. März 2020, entsprechend der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. „Eine ordentliche Kündigung,“ so das LAG Hamm weiter, „war durch Tarifvertrag aufgrund des Lebensalters und der Betriebszugehörgkeit des Klägers ausgeschlossen.“ (AZ 17 Sa 250/20)