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Herner Sparkasse

Fristlose Kündigung nach 38 Jahren

Es sei schon „merkwürdig, innerhalb von neun Monaten 200mal Zugriff auf die Kontodaten eines Kunden zu nehmen. Das grenzt schon an Ausspionieren.“ Rechtanwältin Hansen, die jetzt mit Personalleiter Hofmann die Herner Sparkasse vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts vertrat, drückte anschaulich das aus, was das Geldinstitut zum Anlass genommen hatte, einen Mitarbeiter der Kreditabteilung nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit im Spätsommer und Herbst des Jahres 2019 zweimal fristlos vor die Tür zu setzen.

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Der von dem selbst eingestandenen „Fehlverhalten“ des Mitarbeiters mit dem Schwerpunkt „Wertschätzung“ (Immobilienbewertung) betroffene Kunde hatte nach Kenntnis der ständigen Zugriffe auf seine Kontodaten mit Vertragskündigung bei der Sparkasse gedroht, blieb dann aber doch Kunde, nachdem ihn das örtliche Geldinstitut über die fristlosen Kündigungen informiert hatte. Der unter Anrechnung seiner Ausbildungszeit mehr als vier Jahrzehnte bei der Sparkasse beschäftigte Mitarbeiter, Mann einer schwer kranken Frau und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern, erhob mit Rechtsanwalt Baumgarten Kündigungsschutzklage, die von der Kammer unter Vorsitz von Richterin Rohkämper-Malinowski voll bestätigt wurde. Der Klägeranwalt trug vor, dass sein Mandant sein „Fehlverhalten“ im August 2019 sofort eingeräumt und sich auch sofort dafür entschuldigt habe. Außerdem hatte auch das Gericht „erhebliche Bedenken“ gegen die Kündigungen, zumal alle über die „Pflichtverletzung“ hinausgehenden Verdachtsmomente „spekulativ“ seien. Selbst eine mögliche Weitergabe an Dritte, die möglicherweise mit dem Kunden eine Auseinandersetzung hätten, „wird nicht mal behauptet“, so die Richterin weiter. Auch von einer Verletzung des Bankgeheimnisses sei keine Rede.

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Deshalb noch einmal die Frage des Gerichts, ob es eine gütliche Einigung auf dem Vergleichsweg geben könne. Diese schon im ersten Gütetermin vergeblich gestellte Frage wurde auch jetzt wieder verneint. Und so musste die Kammer entscheiden und stellte fest, „dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die außerordentliche Kündigung vom 29. August 2019 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 25. September 2019 mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2020 aufgelöst wurde.“ (AZ 1 Ca 1802/19)

| Autor: Helge Kondring