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Franz-Josef Strzalka.

Stellungnahme

Forderung nach Schulcomputern für alle

Franz-Josef Strzalka, Leiter des Arbeitslosenzentrums nimmt wie folgt Stellung zum Digital-Paket:

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„Die Schule hat in NRW längst begonnen, so wie in vielen anderen Bundesländern auch. Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen ist zu erwarten, dass es über kurz oder lang zu teilweisen Schulschließungen kommen wird. Wie es aussieht, werden den Schulen als Teil des Digital-Pakts möglicherweise erst zum Jahresende digitale Endgeräte zur Verfügung stehen. Schüler benötigen digitale Geräte jedoch zeitnah. Die Nutzung von Computer, Laptops oder Tablets ist eine Selbstverständlichkeit in deutschen Schulen.

So gehört die selbstständige Recherche im Internet für Referate und Hausaufgaben sowie deren Erstellung und Präsentation am PC selbstverständlich zum modernen Schulunterricht, ebenso wie die digitale Kommunikation von Schüler, Eltern und Lehrer. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schulbildung abgehängt und benachteiligt werden. Vielmehr bedarf es nicht zuletzt aufgrund der pandemie-bedingten Schulschließungen konkreter Unterstützung und Solidarität, um die von der Politik vielfach beschworene Bildungsgerechtigkeit tatsächlich zu erreichen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass digitale Geräte, die nicht durch den Digital-Pakt zur Verfügung gestellt werden können, einen sozialrechtlichen Bedarf darstellen. Wir empfehlen daher Leistungen zur Anschaffung digitaler Endgeräte, die zur Teilnahme am Schulunterricht benötigt werden, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu beantragen und nötigenfalls den Anspruch auch gerichtlich zu erstreiten.

Anspruchsberechtigt sind Haushalte die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Jugendliche die Leistungen der Jugendhilfe (SGB XIII) erhalten. Auch Haushalte, deren Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt und die nicht im laufenden SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug sind, können zu den Anspruchsberechtigten gehören.

Für alle Bezieher von SGB-II-Leistungen ist der Anspruch eindeutig durch Gerichte bestätigt. Dieser ist über den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen. Bezieher von SGB-XII-Leistungen können den Anspruch auf Schulcomputer über eine temporäre Regelbedarfserhöhung im Monat des Kaufes des Computers nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII geltend machen. AsylbLG-Leistungsbeziehende könnten einen Schulcomputer über § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger geltend machen.

Jugendliche die in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe oder in Pflegefamilien (§§ 32 – 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4) untergebracht sind, können Schulcomputer als einmalige Beihilfe der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII beantragen. Auch Haushalte, deren Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt und die nicht im laufenden SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbezug sind, können zu den Anspruchsberechtigten gehören.

Hier wären die Schulcomputerkosten dem regulären sozialrechtlichen Bedarf hinzuzurechnen und dann ist dem Bedarf das jeweilige anzurechnende Einkommen entgegenzustellen. Die Notwendigkeit digitaler Endgeräte sollte man sich von der Schule bescheinigen lassen.

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Die beiden Arbeitsloseneinrichtungen der Stadt, Arbeitslosenzentrum Herne und das Zeppelin-Zentrum, fordern die Bundesregierung auf, die Ausstattung von Schüler mit digitalen Endgeräten zur schulischen und gesellschaftlichen Teilhabe als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen und diese als Bedarfe für Bildung und Teilhabe (gem. §§ 28ff SGB II, §§ 34 ff SGB XII sowie §§ 6b BKGG) gesetzlich zu garantieren."

| Quelle: Franz-Josef Strzalka
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