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Das Team der Schuldnerberatung 2019.

Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Turnus gemäß erfolgt zum 1. Juli 2019 eine Anpassung der Pfändungstabelle nach Paragraph 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO. Demnach steigt der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle von bisher 1.139,99 auf 1.179,99 Euro. Der Richtwert für die seit 2003 alle zwei Jahre stattfindenden Anpassungen ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags aus dem Einkommenssteuergesetz. In Bezug auf die Freibeträge von Pfändungsschutz-Konten ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen die Erhöhung bei bereits bestehenden P-Konten wieder automatisch berücksichtigen werden.

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Die Grundfreibeträge für das P-Konto steigen gemäß § 850c ZPO ab dem 1. Juli 2019 auf 1.178,59 Euro (bisher 1.133,80 ) für den Kontoinhaber, für dessen ersten Unterhaltsberechtigten auf 443,57 Euro (426,71 ) und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten auf 247,12 Euro (237,73 ).

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Die entsprechende Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums wurde am 11. April 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. (BGbl. I vom 11.04.2019, 443ff.) Bei Fragen steht Ihnen das Team der Schuldnerberatungsstelle unter Tel 02323-99498-0 zur Verfügung.

| Quelle: Schuldnerberatung Herne
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