Vereinbarung fiel in 2 Instanzen durch
Arbeitgeber, die qualifizierte Mitarbeiter für Fortbildungsmaßnahmen freistellen, die Kosten dafür übernehmen und auch die laufende Vergütung weiter zahlen, erwarten verständlicherweise, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung zu ihnen zurückkehrt. Um das abzusichern, werden in der Regel Rückzahlungs-Vereinbarungen in den Vertrag für den Fall eingebaut, dass der fortgebildete Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf der vereinbarten Bleibefrist verlässt. So war es auch im Fall eines seit Anfang 2015 bei der evangelischen Krankenhausgemeinschaft Herne/Castrop-Rauxel beschäftigten Krankenpflegers, der Mitte Juni 2016 eine Fachweiterbildung zum Intensivpfleger (Anästhesie) mit integrierter Ausbildung zum Praxis-Anleiter begann, die bis Ende Oktober 2018 dauern sollte. Unter Fortzahlung seiner Bezüge von 15.235 Euro stellte ihn die Arbeitgeberin für insgesamt 670 Stunden frei. Die Kosten für die Fortbildung beliefen sich auf 5.300 Euro.
Doch schon vor dem vorzeitigen und erfolgreichen Ende der Fortbildung Ende September kündigte der Mann am 12. Juli 2018 sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. September 2018 und löste damit automatisch die Rückzahlungs-Vereinbarung des Fortbildungs-Vertrages aus. Die Krankenhausgemeinschaft bezifferte die von ihr verauslagten Fortbildungskosten auf 17.112 Euro, verrechnete das mit Gegenansprüchen und forderte den Intensivpfleger auf, einen noch offenen Betrag in Höhe von 13.628 Euro zurückzuzahlen. Der Mann zahlte nicht und berief sich dabei auf einen notwendigen Umzug nach Ostwestfalen, „um dort einen nahen Familienangehörigen besser pflegen zu können.“
Das ließ die Krankenhausgemeinschaft nicht gelten und verklagte den Mann vor dem Arbeitsgericht Herne. Dessen 1. Kammer trat Ende März 2019 in eine „Auslegung einer Rückforderungsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eigenen Wunsch“ ein und stellte schließlich fest, dass diese Klausel „nicht ausreichend differenzierte und den Betroffenen unangemessen benachteiligte". Die Krankenhausgemeinschaft akzeptierte das Herner Urteil nicht und zog Mitte April 2019 vor die Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht in Hamm. Dessen 1. Kammer stieg noch einmal intensiv in die Auslegung des Fortbildungs-Vertrages ein und wies die Berufung als "unbegründet“ ab.
Kernsatz im achtseitigen Urteil, das durch den Bremer Fachverlag für Arbeitsrecht, Kellner, bundesweit publiziert wurde: „Die rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers werden dann nicht ausreichend beachtet, wenn die Rückzahlungspflichr schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert wird.“ So hatte das Bundesarbeitsgericht zwischen 2012 und 2018 bereits dreimal entschieden. Deshalb ließ das LAG Hamm die Revision auch nicht zu. (AZ 1 S 503/19)