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Mondpalast feuerte Haustechniker fristlos

Krankheitsbedingte Fehlleistungen oder „steuerbares Fehlverhalten“, wie es Richterin Rohkämper beim Gütetermin zwischen dem Herner Mondpalast und seinem langjährig beschäftigten Haustechniker Christopher H. formulierte. Der hatte mit DGB-Justiziar Jannik Pingel Kündigungsschutzklage erhoben, nachdem sein von Personalleiter Grümmer und Rechtsanwalt Allesch vertretener Arbeitgeber ihm am 8. Oktober 2019 den Stuhl fristlos vor die Tür gestellt hatte. Man sei nicht länger bereit gewesen, die ständigen medizin- und drogenbedingten Ausfälle des Mitarbeiters hinzunehmen, schilderte Personalchef Grümmer, selbst ausgebildeter Sicherheitsbeauftragter, ausführlich die Gründe für die außerordentliche Kündigung.

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Die „Situation sei im vergangenen Sommer so eskaliert, dass andere Mitarbeiter des Hauses auch aus Angst mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten wollten". Und Rechtsanwalt Oliver Allesch, nach eigenen Angaben in den letzten zehn Jahren schon öfter mit ähnlichen Fällen betraut, ergänzte, dass er schon lange nicht mehr eine „so auffällige Dokumentation“ von Fehlverhalten auf dem Schreibtisch gehabt habe. So habe ein Arzt mal den Arbeitgeber nach Bitte um eine Stellungnahme um eine Woche vertrösten müssen, weil der Kläger „zu voll war.“

Aber, so Richterin Rohkämper, die Frage sei offen, welche Form der Kündigung die richtige gewesen wäre. Eine „verhaltsbedingte“ scheide dann aus, wenn es sich um „krankheitsbedingte Fehlleistungen“ gehandelt hätte. Und fristlose Kündigungen seien dann erst eine Überlegung wert, wenn der Betroffene nach Rückkehr aus einer Entzugstherapie wieder rückfällig werde. Das öffnete den Weg zu einer Vergleichslösung, die dem mit 1.800 Euro brutto entlohnten Haustechniker zwar nicht den Arbeitsplatz wiederbringt, ihn aber zumindest vor einer dreimonatigen Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes bewahrt.

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Die Kündigung vom 8. Oktober 2019 wird in eine fristgerechte Kündigung zum 31. Januar 2020 umgewandelt, der Kläger wird bis dahin unter Anrechnung restlichen Urlaubs freigestellt, und das Arbeitsverhältnis wird bis Ende Januar abgerechnet. DGB-Justiziar Pingel: „Er bemüht sich, von dem Zeug wegzukommen.“ (AZ 1 Ca 2152/19)

| Autor: Helge Kondring