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Lieber 100 Euro mehr, als 320 Euro vielleicht

Wie geht ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei der Besetzung von drei Vorarbeiterstellen mit 320 Euro Zulage im Bereich Restabfall und Straßenreinigung vor, wenn sich für diese Stellen mehr als drei Mitarbeiter melden? Er greift, wie es die Stadttochter Entsorgung Herne im Frühsommer machte, zum Auswahlverfahren und lädt die Bewerber einzeln zu Vorstellungsgesprächen ein. Unter den Bewerbern war auch der freigestellte Vorsitzende des siebenköpfigen Betriebsrats von Entsorgung, Dieter Fregin, der beim Auswahlverfahren aber nur auf Platz vier landete. Fregin zog mit dem Rechtsschutz des DGB vor das Arbeitsgericht und stellte zunächst Ende Oktober 2020 vor der ersten und der fünften Kammer im Eilverfahren die Feststellungsanträge, dass die bereits erfolgte Besetzung der Stellen solange rückgängig gemacht werden müsse, bis über seine Anträge auf Eingruppierung in eine der drei Stellen rechtskräftig entschieden worden sei.

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Diese Anträge nahm der Betriebsratschef aber zurück, weil das Gericht keinen „Verfügungsgrund“ erkennen konnte, da die jetzige Besetzung nach den Gesichtspunkten der Bestenauslese „jederzeit widerruflich“ sei und der Kläger im Falle eines juristischen Erfolges im Hauptsacheverfahren auch rückwirkend Schadenersatz verlangen könne (halloherne berichtete). Jetzt fand im November 2020 vor der 3. Kammer unter Vorsitz von Arbeitsrichterin Große-Wilde der Gütetermin in der Hauptsache statt und endete mit einem Ergebnis, mit dem beide Seiten leben könne.

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Das Gericht rückte von der Bestenauslese mit allen Risiken für die Beteiligten ab und nahm vielmehr die „besonderen Aufgaben“ des freigestellten Vorsitzenden für die weit über 200 Mitarbeiter in den Blick. Das rechtfertige wohl eine feste Zulage von 100 Euro monatlich bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Betriebsrats Ende Juni 2024. Die städtischen Prozessvertreter Nock und Lilling legten aber Wert auf die Feststellung im Protokoll des Vergleichstextes, dass diese Zulage nicht mehr gezahlt werden müsse, wenn Fregin im Betriebsrat, der am 25. November 2020 neu gewählt wird, nicht mehr freigestellt sei. Damit konnten der Kläger und DGB-Justiziar Pingel leben. (AZ 3 Ca 1914/20)

| Autor: Helge Kondring