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Kündigung vor Gericht zurückgenommen

Erst stand Fleischfachverkäuferin R. 13 Jahre hinter der Theke von Casserole. Dann wechselte sie nach der Schließung dieses Unternehmens zur Dilchert GmbH Metzgerei in Wanne-Eickel und ist dort seit fast acht Jahren in der Filiale an der Hauptstraße tätig. In den letzten drei Jahren sorgten mehrere Operationen der verschiedensten Art für krankheitsbedingte Ausfälle der Frau. Und so häuften sich mit 82 Fehltagen in 2012, 45 in 2013 und 64 in 2014 die Zeiten, für die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall fällig wurden.

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Am 28. November 2014 zog das mit rund zehn Filialen zwischen Dortmund und Oberhausen tätige Unternehmen die Reißleine und kündigte die Frau "wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen" fristgerecht zum 28. Februar 2015. Die Mitarbeiterin aus Gelsenkirchen akzeptierte das nicht und zog mit Rechtsanwalt Potthoff-Kowol vor das Arbeitsgericht Herne. Und hier machte Richterin Große-Wilde den von Rechtsanwältin Tress vertretenen Arbeitgeber in Person von Geschäftsführer Frank Dilchert auf einen erheblichen Mangel beim Ausspruch der Kündigung aufmerksam. Man habe es unterlassen, das vorgeschriebene "Betriebliche Eingliederungsmanagement" (BEM) bei Arbeitsunfähigkeiten von mehr als sechs Wochen in Gang zu setzen. Sprich: eine Umsetzung der Betroffenen oder eine Veränderung des Arbeitsplatzes zu prüfen.

Damit hatte sich das Prozessrisiko deutlich in Richtung Arbeitgeberseite verlagert. Und Klägeranwalt Potthoff-Kowol reagierte auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin sich auch ein Ende des Arbeitsverhältnisses vorstellen könne, mit der Antwort, dass eine dem Monatsverdienst von 2.450 Euro brutto entsprechende Regelabfindung von 9.500 Euro für seine Mandantin nicht infrage komme. Bei 18.000 Euro und einer Beendigung zum 31. März 2015 könne man sich mit der Gegenseite einigen. Richterin Große-Wilde milderte diesen Vorschlag zwar auf 15.000 Euro ab, doch die Arbeitgeberseite war nach Beratung auf dem Flur lediglich bereit, bei fristgerechter Beendigung die Regelabfindung zu zahlen. Das Ende vom Lied: Die Dilchert GmbH nahm die Kündigung zurück, und Klägerin R. kann ab Januar wieder arbeiten. (AZ 3 Ca 3004/14)

Freitag, 19. Dezember 2014 | Autor: Helge Kondring