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Beihilferecht der Kirche löst Grundsatzprozess aus

Der öffentliche Dienst in Deutschland lässt seine Beamten im Bedarfsfall bei medizinischer Behandlung bzw. Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln finanziell nicht im Stich, wenn es um die Deckung der Kostendifferenz zwischen Erstattung durch Krankenkassen und tatsächlichen Behandlungskosten geht. Das geschieht im Rahmen der sogenannten Beihilfe, die aber auch in anderen öfftlichen Bereichen wie zum Beispiel Krankenhäusern mit konfessionellen Trägern gezahlt wird. Die entsprechende Beihilfeverordnung aus dem BAT-KF (kirchliche Fassung) stand jetzt auf dem Prüfstand der Kammer von Hernes Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Sascha Dewender. Dort klagte eine Krankenschwester mit Rechtsanwältin Wölfel gegen die evangelische Krankenhausgemeinschaft Herne/Castrop-Rauxel, die den Antrag der Frau auf Beihife zu den Kosten einer komplizierten zahnärztlichen Behandlung in Höhe von rund 5.000 Euro abgelehnt hatte. Zu Recht, wie jetzt das Arbeitsgericht nach zwei Verhandlungen Mitte Juni und in der zweiten Septemberhälfte entschied.

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Die Klägerin, seit fast einem Vierteljahrhundert bei der Krankenhausgemeinschaft beschäftigt, sei „schon ein ganzes Stück vom Regelungstatbestand der Beihilfeverordnung weg,“ wie Richter Dr. Dewender ihr zu bedenken gab. Die Beihilfe des öffentlichen Dienstes in der kirchlichen Fassung des BAT-KF müsse im Arbeitsvertrag „als ausdrücklicher Bezug auf die Verordnung“ enthalten sein. Das sei seit 2007 nicht mehr der Fall, und bereits 1997 sei der direkte Verweis auf die Beihilfe für Angestellte aus dem einschlägigen Paragrafen 40 des BAT-KF herausgenommen worden, so das Gericht weiter. Damit sei auch der Hinweis der Klägerseite entfallen, dass es für so langjährige Beschäftigte doch einen „Bestandsschutz“ geben müsse. Bei Beamten gilt die Beihilfe unter der Prämisse, dass sie im „hoheiltichen Dienst“ sind. Übertragen auf die Kirche sei der Kreis jedoch auf die Mitarbeiter beschränkt, die, wie Richter Dr. Dewender es formulierte, hauptsächlich im „kirchlichen Verkündungsdienst unterwegs“ seien. Und auf Krankenschwestern treffe das nicht zu. „Tarifverträge haben nun mal Licht aber auch Schatten,“ wie der Kammervorsitzende erläuternd anfügte. Die Klage gegen die von Prokuristin Schmalz und Rechtsanwalt Dr. Fahrig vertretene Krankenhausgemeinschaft wurde abgewiesen. Es könnte ein Urteil für die Instanzen werden, blickte der Kammervorsitzende wohl nicht Unrecht in die Zukunft. (AZ 4 Ca 858/20)

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| Autor: Helge Kondring