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1.600 € netto sind keine 7.808 € brutto

Mehr als ein Vierteljahrhundert arbeitete Isolierer K. bei der Isoliertechnik Sefz GmbH an der Stammstraße. Dann bekam er am 12. Juni 2015 die "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt", weil das Kleinunternehmen mit zuletzt noch zwei Beschäftigten am 10. Juni beim Amtsgericht Bochum Insolvenzantrag gestellt hatte, der am 2. September "mangels Masse" abgewiesen wurde. Der Isolierer hatte schon im April und Mai keinen vollen Lohn mehr bekommen. Sein Chef, mittlerweile selbst in einer Umschulungs-Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit, hatte ihm für April noch 1.350 Euro netto und für Mai noch 250 Euro netto ausgezahlt. Für Juni gab's dann keinen Cent mehr.

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K. zog mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Nagel vor das Arbeitsgericht, weil ihm die Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu unbestimmt war, und das eigentliche Kündigungdatum nach so langer Beschäftigung wohl der 31. Januar 2016 gewesen wäre, wie auch Arbeitsgerichts-Direktor Dr. Dewender mit Blick in den allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe dazu feststellte. Rechtsanwalt Kilicli, der die kleine Firma vertrat, verwies allerdings auf die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit seiner Mandantin, vom Insolvenzgericht mit der Abweisung des Antrags "mangels Masse" auch hinreichend belegt.

Deshalb trat auch Klägeranwalt Dr. Nagel den Weg nach vorn an und signalisierte Einverständnis mit einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni und einer Abrechnung von insgesamt 7.808 Euro brutto bis dahin. Mit dieser Abrechnung der zahlungsfähigen Firma wird K. jetzt zur Bundesanstalt für Arbeit gehen und für die letzten drei Monate seines langen Arbeitsverhältnisses an der Stammstraße Insolvenz-Ausfallgeld beantragen, wobei die gezahlten 1.600 Euro netto in Abzug gebracht werden. Gutes Ende für Isolierer K.: Zum 1. Juli fand er eine neue Stelle. (AZ 4 Ca 1528/15)

Freitag, 2. Oktober 2015 | Autor: Helge Kondring