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Kolumbarien auf dem Wiescherfriedhof.

Bund der Steuerzahler NRW

Was die letzte Ruhe kostet

In Herne liegt die Grabnutzungsgebühr für eine Sargbestattung bei 2.442 Euro. Dazu kommen noch 749 Euro an Bestattungsgebühr und 138 Euro für die Nutzung der Trauerhalle. Insgesamt käme man auf eine Gebühr von 3.329 Euro. Das hat der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) in seinem aktuellen Vergleich der Friedhofs- und Bestattungsgebühren festgestellt.

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Der BdSt NRW hat die Gebührensatzungen der 57 Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern ausgewertet und stellt fest: Am teuersten ist eine Sargbestattung mit 5.396 Euro in Gladbeck (Grabnutzung 33 Jahre), am günstigsten mit 1.848 Euro in Hagen (Nutzungszeit 30 Jahre). Der NRW-Durchschnitt liegt bei rund 3.118 Euro.

Ein Urnenreihengrab kostet in Herne 1.240 Euro, auch hier würden 138 Euro für die Trauerhalle anfallen. Die Bestattungsgebühr betrage 70 Euro laut dem BdSt. Insgesamt betrage die Gebühr 1.448 Euro.

In ganz NRW laufen die Zahlen laut dem BdST weit auseinander. So werden in Dorsten für eine Urnengrabwahl 1.875 Euro fällig (Ruhefrist: 30 Jahre). Eine solche Bestattung koste in Gütersloh 531 Euro (Ruhefrist: 25 Jahre). Der NRW-Durchschnitt liege aber bei 1.340 Euro.

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„Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie die Kommunen die Belastung der Angehörigen senken können“, sagt BdSt-Vorsitzender Rik Steinheuer.

Die Möglichkeiten nach dem BdSt

  • Ein Teil der Unterhaltungskosten für Friedhöfe ist aus dem kommunalen Haushalt zu bezahlen, denn Friedhöfe sind immer auch Oasen der Ruhe und Erholung, die dadurch wie Parkanlagen als Bestandteil des Stadtgrüns gelten.
  • Unbelegte Gräberflächen, die „auf Vorrat“ gehalten werden, sind wie öffentliches Grün ebenfalls aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren.
  • Aufwendungen für die Kriegsgräberpflege und Maßnahmen für den Denkmalschutz dürfen als betriebsfremder Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation einfließen.
  • Bei der Kalkulation der Kapitalkosten gilt auch bei den Friedhofsgebühren: Kalkulatorische Abschreibungen sind vom Anschaffungswert vorzunehmen. Zuschüsse Dritter sind aus der Abschreibungsbasis herauszuhalten. Auf eine Eigenkapitalverzinsung ist zu verzichten.
| Quelle: Bund der Steuerzahler NRW