Neue Entscheidung der Verwaltung zum Bürgerbegehren der BI
Überraschende Wende beim Thema Hallenbad
Wie geht es weiter mit dem Hallenbad Eickel (halloherne berichtete und berichtete)? Abriss und Neubau oder doch Sanierung mit möglichen Fördermitteln? Wie hoch werden die Kosten sein? Bürgerbegehren ja oder nein? Diese und noch viele weitere Fragen wurden in der jüngeren Vergangenheit schon unzählige Male gestellt. Nun könnte es Klarheit geben - mit schlechten Aussichten für die Bürgerinitiative (BI) Wiederinbetriebnahme Hallenbad Eickel um Horst Schröder und Jürgen Köhne.
Wie aus einer Vorlage für die Ratssitzung am Dienstag, 11. November 2025, hervorgeht - erst am Dienstag (4.11.2025) war die konstituierende Sitzung - wird es kein Bürgerbegehren geben. Nach der Vorlage soll der Rat feststellen, dass das vierte Bürgerbegehren der BI unzulässig sei. Dieses bezieht sich auf den Beschluss für einen Neubau eines Vario-Schwimmbades für das Schul- und Vereinsschwimmen am Standort des ehemaligen Hallenbades, welches abgerissen werden soll.
Änderungen im Beschluss für gestalterische Aspekte
Anfang Juli 2025 wurde dieser Beschluss gefasst (halloherne berichtete) - aber erst nach einer Änderung, die gestalterische Aspekte berücksichtigte. So sollten demnach „nach Möglichkeit charakteristische Gestaltungselemente des alten Hallenbads in den Neubau eines Vario-Schwimmbades einfließen“ und auf diese Art die architektonische Identität erhalten. Das hatte der damalige Fraktionschef der Grünen, Thomas Reinke, vorgeschlagen.
Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda griff diesen Vorschlag auf und ließ ihn in den zu fassenden Beschluss einarbeiten. Der Rat der Stadt stimmte mit 44 Ja-Stimmen (drei Mal nein von der Linken Fraktion, eine Enthaltung vom Piraten Lars Wind) ausdrücklich dafür. Wichtig hierbei: Nach Vorschlag vom damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden Udo Sobieski, als auch von Christoph Bußmann (CDU), sollte nur ein Vorratsbeschluss gefasst werden. Dieser wird solange nicht umgesetzt, bis ein erneutes Bürgerbegehren oder gar ein Bürgerentscheid Klarheit schafft.
Bürgerbegehren richtet sich gegen den falschen Beschluss
Wie es aussieht, ist dies nun hinfällig, obwohl bereits 47 Unterschriften von der BI eingereicht wurden. Die Krux: Das geplante Bürgerbegehren richtet sich „nur“ gegen den Konkretisierungsbeschluss zur Gestaltung, nicht aber zum Grundsatzbeschluss. Ersterer wäre anfechtbar, ist aber logischerweise nicht das Hauptanliegen der BI.
Die Verwaltung hält schriftlich fest: „Das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 1. Juli 2025 ist verfristet und daher unzulässig.“ Ein Bürgerbegehren müsse drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht sein.
Planungsgrundlage und gesetzliche Fristen
Weiter heißt es: „Die Fristenregelung soll im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung sicherstellen, dass nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ein sachliches Regelungsprogramm des Rates – wie hier der Ratsbeschluss vom 11. März 2025 über die Errichtung eines Neubaus (...) – als sichere Planungsgrundlage dienen und nicht beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann. Nach verständiger Würdigung des Bürgerbegehrens richtet sich dieses inhaltlich gegen den Beschluss vom 11. März 2025.“
Die Verwaltung argumentiert weiter: „Auch für solche konkretisierenden Teile eines Beschlusses, die lediglich das 'Wie' und nicht das 'Ob' einer Planung betreffen, ergibt sich die Frist für ein Bürgerbegehren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der ursprünglichen Entscheidung für das 'Ob' der Planung.“
Es fehlt an einer 'eigenständigen Regelungswirkung'
Weil die Grundsatzentscheidung (Abbruch und Neubau) gleich geblieben sei, fehle es bei wiederholenden Ratsbeschlüssen „an einer eigenständigen Regelungswirkung, diese wird vielmehr durch den ersten Ratsbeschluss erzeugt.“ Ob und wer diese rechtliche Feinheit damals schon auf dem Schirm hatte, wird man nicht beantworten können.
Letztendlich kommen die städtischen Experten zu dem Schluss, dass die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wurden, also bleibt die Unzulässigkeit festzustellen. Dezernent Marc Alexander Ulrich kommt zu dem Ergebnis: „Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat der Rat der Stadt das Bürgerbegehren im Rahmen der Vorprüfung für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, ein Ermessensbetätigung ist dem Rat nicht eröffnet.“
Es bleibt die Frage, wie die BI um Schröder und Köhne auf die aus ihrer Sicht schreckliche Nachricht reagieren wird - schließlich sind ihnen die Hände gebunden und ihr jahrelanger Kampf um das Hallenbad Eickel, von manchen Bürgern ausdrücklich gelobt, von anderen teils dauerhaft kritisiert, könnte ein jähes Ende finden.
Die erste Reaktion der BI
Auf eine kurzfristige Anfrage von halloherne antwortet die BI: „Wir haben die rechtliche Vorprüfung beantragt und bis jetzt keine Informationen aus dem technischen Rathaus darüber erhalten. Allerdings haben wir über die DLRG erfahren, es gibt eine weitere Möglichkeit für die kostengünstigere Sanierung des Hallenbads Eickel in 2026.“
Demnach will die Bundesregierung ab dem kommenden Jahr eine Milliarde Euro für die Sanierung von Sportstätten bereitstellen, teilt die BI mit Verweis auf die DLRG weiter mit. Die DLRG-Präsidentin Ute Vogt spricht vom Deutschen Schwimmbadplan und appelliert: „Wir brauchen diese Bäder, damit Deutschland ein Land bleibt, in dem sich Menschen am und im Wasser sicher bewegen können. Doch eines ist uns wichtig: Geld allein reicht nicht. Wir brauchen eine langfristige Planung, eine klare Bedarfsanalyse und die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen. Nur so stellen wir sicher, dass Schwimmbäder dort entstehen oder erhalten bleiben, wo sie wirklich gebraucht werden.“