Toilettenaufsicht muss Trinkgeldhöhe kennen
Gelsenkirchen / Gladbeck / Hamm / Oberhausen. Toilettenaufsichten und Reinigungskräften in diesem Bereich steht grundsätzlich ein Anteil an den vom Arbeitgeber erzielten Einnahmen aus den sogenannten "Trinkgeldern" zu. So hatte im Januar dieses Jahres das Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Fall von Toilettenaufsicht Simone R. entschieden, die auf dem Klageweg durchsetzen wollte, dass die von ihrem Gladbecker Arbeitgeber "Interclean" ohne Beteiligung der Frau erzielten Trinkgeldbeträge aus den vier Tellern der Besuchertoiletten im Oberhausener Centro zu fünf Prozent an sie weitergegeben werden müssten.
Die mit 5,20 Euro brutto pro Stunde entlohnte Frau tappte jedoch zunächst im Dunkeln, weil der Arbeitgeber die von der Frau auf mehrere hundert Euro pro Tag geschätzten Trinkgeldeinnahmen trotz der erstinstanzlichen Teilurteile (AZ 1 Ca 1603 u. 2158/13) nicht benennen wollte. Stattdessen ging Interclean in die Berufung nach Hamm, obwohl der Berufungsstreitwert (Wert des Beschwerdegegenstands) von 600 Euro in erster Instanz nicht erreicht worden war. Mitte April beschäftigte sich die 16. Kammer des Landesarbeitsgereichts (LAG) Hamm unter Vorsitz von Richterin Hackmann mit der Berufung und verwarf sie als "unzulässig, zumal auch sonst keine Gründe vorlagen,, die ausnahmsweise eine höhere Beschwer begründen könnten," so der LAG-Beschluss (AZ 16 SA 199 u. 200/14). Damit sind die erstinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig, und die Frau kann jetzt nach der erzwungenen Auskunft ihres Arbeitgebers zur Höhe der "Trinkgelder" den von ihr beanspruchten Anteil einklagen.