Produktionschef geht für 230.000 €
Schneller konnten sich die Konditionen einer Trennung eines Arbeitgebers von einem leitenden Mitarbeiter nicht ändern. Am Montag (13.10.2014) stellte das Unternehmen in Crange seinem langjährigen Produktionsleiter Jörg P. die "außerordentliche fristlose Kündigung" zu, am Dienstag einigte sich das von Personalleiterin Bigge und Assessor Rosenke vom Arbeitgeberverband vertretene Unternehmen mit P. und seinem Anwalt Dr. Heine auf eine vergleichsweise Beendigung des seit 1991 bestehenden Arbeitsverhältnisses, die finanziell ein sechsstelliges Volumen hat.
Vor fast fünf Wochen hatte Schwing den 51-Jährigen von der Arbeit "freigestellt". Dagegen hatte P. die sogenannte Verfügungsklage erhoben, die von Arbeitsrichter Kühl relativ schnell terminiert wurde. Ein Tag vor diesem Termin erreichte den Kläger die fristlose Kündigung wegen "Pflichtvernachlässigung im Führungsbereich, Schädigungen und Störungen von Betriebsabläufen sowie mangelnden Vertrauens in die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat". Das Ganze mit "ausdrücklicher Zustimmung" des Betriebsrats, wie Schwing-Vertreter Rosenke mit dem Hinweis betonte, dass das beim Schwing-Betriebsrat eher die Ausnahme sei.
Mit Zustellung der Kündigung einen Tag vor dem Termin hatte sich die Verfügungsklage gegen die Freistellung juristisch eigentlich erledigt, und Klägeranwalt Dr. Heine fragte denn auch folgerichtig nach der besseren Lösung, die Sache durch "Erledigung oder durch Rücknahme" zu beenden. Doch bevor die Kammer diese Akte schließen musste, regte Schwing-Justiziar Rosenke an, "die Gelegenheit zu nutzen und über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu reden."
Ein Angebot dafür hatte er gleich mitgebracht: 125.000 Euro Abfindung. Dabei spielte wohl ein Hinweis von Klägeranwalt Dr. Heine eine Rolle, dass zwischen Freistellung am 12. September und fristloser Kündigung am 13. Oktober ein so großer Zeitraum bestehe, der die gesetzlich einzuhaltende Höchstfrist von zwei Wochen zwischen Kenntnis der Kündigungsgründe und Ausspruch der fristlosen Kündigung bei weitem überschreite und wohl zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Schwing hatte deshalb auch vorsorglich gleichzeitig "hilfsweise fristgerecht zum 31. Mai 2015" gekündigt.
Bei dieser Risikolage zogen sich die Streitparteien zweimal zu Beratungen zurück und einigten sich schließlich auf folgende Eckpunkte: Jörg P. scheidet zum 31. Mai 2015 aus, bleibt bis dahin bei Weiterzahlung seiner Bezüge von monatlich 9.530 Euro "unwiderruflich" von der Arbeit freigestellt und bekommt eine sozialversicherungsfreie Bruttoabfindung von 150.000 Euro - inklusive der achteinhalb ausstehenden Gehälter also rund 230.000 Euro. Dazu ein "gutes bis sehr gutes Zeugnis" und die Möglichkeit, mit einer Vorankündigung von sieben Tagen vor Ende Mai jederzeit aus seinem Arbeitsvertrag auszusteigen. Die dann noch offenen Gehaltsansprüche bis Ende Mai werden dann auf die Abfindung draufgepackt. (AZ 2 GA 29/14)