
Pfändungsfreigrenzen werden erhöht
Die neuen Pfändungsfreigrenzen, die ab Donnerstag, 1. Juli 2021, gültig sind, wurden Mitte Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der § 850 c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsgrundfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Auch die Sockelbeträge für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) ändern sich entsprechend. Soweit die Banken den neuen Sockelbetrag nicht automatisch anpassen, können Betroffene bei der Schuldnerberatung, einen Termin zwecks Ausstellung einer neuen P-Konto-Bescheinigung vereinbaren.
Kontakt zur Schuldnerberatung gibt es per Tel 02323-99498-0, per Fax 02323-9949866, Mail: und auf der Homepage www.schuldnerberatung-herne.de.