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Personalabbau in der Unternehmensgruppe Hinz

Der Personalabbau in der Unternehmensgruppe Hinz mit seit November 2017 mindestens zwölf betriebsbedingten Kündigungen mit Kündigungsfristen zwischen 31. Dezember 2017 und 30. Juni 2018 hat mittlerweile auch das Arbeitsgericht erreicht. Dort verhandelte die 3. Kammer unter Vorsitz von Richterin Große-Wilde jetzt drei von den Anwälten König, Närdemann und Dr. Mensler vertretene Kündigungsschutzklagen aus den Abteilungen Zahnärztlicher Fach-Verlag GmbH, Haranni Academie für Heilberufe sowie Hinz Dental-Vertriebsgesellschaft. In allen Fällen, so Rechtsanwalt Dr. Sturm und Geschäftsführer Bohl, sei die Grundlage für die Weiterbeschäftigung der Kläger durch Wegfall der Aufgaben beziehungsweise deren Verlagerung in andere Bereiche bis hin zur Geschäftsführung entfallen. Bei den Klagen gegen Academie und Vertriebsgesellchaft finde außerdem das Kündigungsschutzgesetz wegen der zu geringen Beschäftigtenzahl keine Anwendung. Das führte nach mehreren Verhandlungspausen in diesen zwei Fällen zu Einigungen auf dem Vergleichsweg, wobei beide Seiten auf Anregung des Gerichts auch aufeinander zugingen. Ein seit fünf Jahren beschäftigter Mitarbeiter aus der Academie mit zuletzt 2.445 Euro brutto im Monat akzeptierte seine Kündigung zum Jahresende 2017 und bekommt noch eine Abfindung von 3.000 Euro brutto (AZ 3 Ca 2454/17). Eine seit über einem Vierteljahrhundert teilzeitbeschäftigte Telefonverkäuferin mit zuletzt 1.025 Euro brutto kann ab sofort bei Weiterzahlung ihrer Bezüge bis zum 30. Juni zu Hause bleiben und bekommt ein Abfindung von 11.000 Euro brutto (AZ 3 Ca 2413/17).

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Bei einer hauptsächlich für den Bereich der immer weniger gefragten Fachbücher zuständigen Zahnärztin lagen die Vorstellungen von Klägeranwalt König und der Arbeitgeberseite allerdings weit auseinander. Die seit zwölf Jahren mit der Aufgabe einer Produktmanagerin betraute Klägerin, nach Auffassung ihres Anwalts durchaus in der Lage auch im Produktmanagement anderer Abteilungen der Unternehmensgruppe Hinz tätig zu sein, könne durchaus unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen, weil die nach dem Vortrag des Klägeranwalts dafür nötige Zahl von zehn Vollzeitstellen möglicherweise doch erreicht werde, wie auch die Kammer der Arbeitgeberseite zu bedenken gab. Anwalt König, der für diesen Fall nach zwölf Jahren Beschäftigung eine Regelabfindung von 24.000 Euro brutto errechnet hatte, war im Vorfeld schon auf 20.000 Euro brutto heruntergegangen. Anwalt Dr. Sturm und Geschäftsführer Bohl sahen die Obergrenze aber bei 7.000 Euro. Angesichts eines Prozessrisikos, dass die "Auslagerung von Aufgaben der Klägerin sogar auf andere Unternehmen der Gruppe nicht gerade für einen überwiegenden Wegfall ihrer Tätigkeiten spricht," schlug das Gericht vor, das Arbeitsverhältni zum 31. März gegen Zahlung einer Abfindung von 18.000 Euro zu beenden. Das können die Parteiien sich jetzt bis zum 20. März überlegen. (Az: 3 Ca 2444/17)

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| Autor: Helge Kondring