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In den Wahlräumen gilt bei der BTW 21 Maskenpflicht - das bleibt auch so, sagt das OVG Münster.

OVG Münster lehnt Eilantrag ab

Maskenpflicht im Wahllokal bleibt bestehen

Wählerinnen und Wähler müssen am Sonntag, 26. September 2021, bei der Bundestagswahl im Wahllokal eine Maske tragen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat am Freitag (24.9.2021) einen Eilantrag gegen die bei der Bundestagswahl 2021 in Nordrhein-Westfalen geltende Maskenpflicht abgelehnt.

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Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist in den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen; ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dagegen hat der aus Ennigerloh stammende Antragsteller unter anderem geltend gemacht, durch das Masketragen bei der Stimmabgabe in seinem allgemeinen Wohlbefinden und seiner Konzentration beeinträchtigt zu werden. Außerdem wolle er durch das Nichttragen einer Maske seine kritische Einstellung gegenüber den staatlichen Corona-Maßnahmen politisch kundtun. Letztlich verletze ihn die Maskenpflicht in seinem Wahlrecht.

Dem ist der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Maskenpflicht im Wahlraum ist voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Tragen von Masken einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, ist unter Berücksichtigung seines Einschätzungs- und Prognosespielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend davon führt die zeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der davon Betroffenen.

Keine Hinderung am Wahlrecht

Insbesondere hindert die insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Maskenpflicht die Wahlberechtigten nicht daran, ihr Wahlrecht durch Ankreuzen des Stimmzettels auszuüben. Die Stimmabgabe im Wahlraum wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Vor diesem Hintergrund werden das Demokratieprinzip oder die verfassungsmäßigen Rechte der Wahlberechtigten durch die angegriffene Regelung nicht erkennbar berührt.

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Gleiches gilt in Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibt. Den Wahlberechtigten wird durch das Tragen der Maske schließlich auch nicht die Äußerung bestimmter Meinungen verboten oder umgekehrt die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1534/21.NE.

| Quelle: OVG Münster