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Kompliziertes Beihilferecht der Kirche

Der sogenannte Gütetermin bei Zivilprozessen vor dem Einzelrichter ist in der Regel auf eine Viertelstunde terminiert. Doch wenn es juristisch um Probleme aus dem komplizierten Arbeitsrecht der Kirchen in Gestalt des „Bundesangestelltentarifs in kirchlicher Fassung“ (Bat-kf) geht, kann sich die Verhandlungszeit eines Gütetermins auch schon mal verdreifachen. Diese Erfahrung machte jetzt Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Sascha Dewender mit der Klage einer Krankenschwester der evangelischen Krankenhausgemeinchaft Herne/Castrop-Rauxel GmbH, die nach einer kostpieligen zahnärztlichen Behandlung, an deren Ende eine vierstellige Rechnung in Höhe von rund 5.000 Euro stand, auf eine Beihilfe ihres Arbeitgebers gehofft hatte. Das im Vertrauen auf eine 33 Jahre alte Beihilfeverordnung. Die wurde 2007 geändert, denn im Bat-kf wurde der Paragraf 40 abgeschafft. Damit gab es den direkten Verweis auf die Beihilfe für Angestellte nicht mehr. Doch im Arbeitsvertrag der sei 1997 beschäftigten Krankenschwester „gelten für das Arbeitsverhältnis die sonstigen für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen verbindlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.“

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Rechtsanwältin Wölfel, die die Klägerin vertritt, argumentierte, dass Arbeitsverhältnisse, die, wie im konkreten Fall, lange vor der Änderung des einschlägigen Paragrafen 40 im BAT KF begründet worden seien, doch wohl einen „Altschutz“ hätten, wie es Richter Dr. Dewender bei der Erörterung genannt hatte. Rechtsanwalt Fahrig hielt als Prozessvertreter der Krankenhausgemeinschaft dagegen, „dass es die alte Beihilfeverordnung grundsätzlich nicht mehr gibt. Die arbeitsrechtliche Kommisssion der Kirche hat das auch nicht beschlossen.“

Auch der 2008 geänderte Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte keinen Bezug auf die frühere Beihilfeverordnung. Eine Verweisungstechnik auf die Vergangenheit führe da auch nicht hin, so der Anwalt weiter. Jetzt haben die Parteien Zeit bis Mitte August ihre wechselseitigen Standpunkte zu begründen, bevor sich die Parteien Ende September zum Kammertermin treffen. Dann wird auch Betriebsratsvorsitzender Stefan Konrad wieder als Zuhörer im Saal sitzen, „denn nicht nur die Klägerin sondern auch viele andere Beschäftigte wollen wissen, ob die Beihilfeverordnung noch Anwendung findet.“

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Ein zweites Verfahren gleichen Klageinhalts gegen die evangelische Krankenhaugemeinschaft ist noch in einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts anhängig. (AZ4 Ca 858/20).

| Autor: Helge Kondring