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Kita Löwenherz ohne Hygieneprobleme

Eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte, die in Coronazeiten die Umsetzung aller Hygienevorschriften an ihrem Arbeitsplatz ihrer persönlichen Meinung nach nicht vollständig erfüllt sieht, kann zwar deswegen zuhause bleiben, für diese Zeit aber keine Bezahlung geltend machen. Das ist das Fazit einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, bei der die von ihrem Ehemann vertretene Frau, die in der Kita Löwenherz an der Wiescherstraße in Constantin arbeitet, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Feststellung erreichen wollte, dass ihr nach Wiederaufnahme des Regelbetriebes in der Kita am 8. Juni 2020 ihr Bruttogehalt von etwa 2.500 Euro für ihren 29,5-Stundenjob weitergezahlt werden muss - auch wenn sie zuhause bleibt, weil die hygienischen Vorschriften ihrer Meinung nicht voll erfüllt wurden.

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Die Verfügungsklage, so Kammervorsitzender Ulrich Nierhoff, sei berechtigt, wenn es am Arbeitsplatz zu „erheblichen“ bzw. „massiven“ Verstößen gekommen sei und diese Gefahr auch weiterhin bestehe. Eine Mutter, die morgens ihr Kind bringt und die Kita vielleicht ohne Mund- und Nasebedeckung betritt, weil sie die Maske vergessen habe, reiche da bei weitem nicht aus. Die Verfügungsklägerin, die auf dem Weg in ihr Büro allein einen Aufzug benutzen könne, lebe in einer Risikosphäre, die weitaus geringer sei „als die Teilnahme am öffentlichen Leben“, so Richter Nierhoff weiter.

Der arbeitsmedizinische Dienst hatte die Bedenken der als „zusätzlich sozialer Fachkraft“ seit neun Jahren beim evangelischen Kirchenkreis beschäftigten Mitarbeiterin Rechnung getragen und die Arbeit mit Kindern als „nicht empfehlenswert“ eingestuft. Ein Wechsel ins Büro sei da schon besser, hieß es weiter. Die Abdeckung aller Risiken sei dem Arbeitgeber aber nicht zuzumuten. Kirchenkreis-Anwalt Geißler und Elisabeth Weyen von der Geschäftsführung der Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises bejahten ebenfalls den Anspruch „eine Zeitlang zu Hause zu bleiben“ und damit den Arbeitsplatz nicht durch Kündigung zu verlieren, schlossen aber eine Fortzahlung der Bezüge für diese Zeit aus.

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Nach einer Unterbrechung als Überlegungspause für die Klägerseite nahm der Ehemann die Verfügungsklage seiner nicht anwesenden Frau zurück, zumal auch der betriebsärztliche Dienst (BAD), jederzeit Ansprechpartner für solche Probleme, an der Einhaltung der Hygienevorschriften in der Kita nichts auszusetzen hatte. Richter Nierhoff abschließend: „Überall, wo Menschen arbeiten, kommt es vor, dass Vorschriften mal nicht eingehalten werden.“ (AZ 5 GA 16/20)

| Autor: Helge Kondring