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Das Zeppelinzentrum.

Zeppelin-Zentrum und das Arbeitslosenzentrum e.V. informieren

Kinderfreizeitbonus

In der Beratung fiel den Verantwortlichen des Zeppelin-Zentrum und das Arbeitslosenzentrum e.V. auf, dass eine Reihe von Kindern, die selbst keine SGB II-Leistungen beziehen, aber in Hartz IV -Haushalten leben über die Jobcenter keinen Kinderfreizeitbonus erhalten, weil sie nicht antragsberechtigt sind. Das Zeppelin-Zentrum und das Arbeitslosenzentrum e.V., die gemeinsam die Beratungsstelle Arbeit bilden, raten in diesen Fällen zum Antrag auf Kinderwohngeld, um auch den Kinderfreizeitbonus zu erhalten.

Das Arbeitslosenzentrum Herne.

Der Hintergrund: Der Kinderfreizeitbonus sei eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für minderjährige Kinder, wenn diese im Monat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II, Kinderzuschlag, Wohngeld, SGB XII-Leistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG werde der Bonus ohne Antrag erbracht. Das gelte auch, wenn Kinderzuschlag bezogen wird. Werden Kinderzuschlag und Leistungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig bezogen sei die Familienkasse für die Erbringung des Kinderfreizeitbonus zuständig. Für Kinder die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, sei ein Antrag bei der Familienkasse nötig.

Ein Problem ergebe sich laut den Verantwortlichen allerdings für Kinder, die in einem SGB II – Haushalt leben, selbst allerdings auf Grund ihres eigenen Einkommens keine SGB II-Leistungen erhalten und somit keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus haben.

Diese Fallkonstellation sei gar nicht so selten, wenn Kinder zum Beispiel Unterhalt erhalten. Die Verantwortlichen geben dazu ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Die achtjährige Tochter einer alleinerziehenden Klientin erhält monatlich 400 Euro Unterhalt. Das Kindergeld beträgt 219 Euro. Sie verfügt somit über 619 Euro Einkommen. Dem steht ein Bedarf nach dem SGB II von 559 Euro (Regelleistung 309 Euro - Wohnkostenanteil 250 Euro) gegenüber. Sie liegt also 60 Euro über dem Hartz IV-Bedarf und erhält deshalb den Kinderfreizeitbonus nicht. Sie verfügt aber tatsächlich nicht über diese 60 Euro mehr, da diese bei ihrer Mutter als Kindergeldberechtigte angerechnet; sprich abgezogen werden. Auch wenn in diesem Beispiel der Unterhalt steigen würde, würde das keine materiellen Vorteile für die Familie mit sich bringen. Übersteigendes Einkommen würde bis maximal 219 Euro (Höhe des Kindergeldes) bei der Mutter angerechnet. Die Familie lebt also auf Hartz IV-Niveau und könnte trotzdem, wie andere vergleichbare Fälle, nicht vom Kinderfreizeitbonus über das SGB II (Hartz IV) profitieren.

Aus diesem Grund empfehlen Zeppelin-Zentrum und Arbeitslosenzentrum die Beantragung von Kinderwohngeld bei der Wohngeldstelle, um prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Kinderwohngeld besteht. Der Bezug von Kinderwohngeld berechtigt zum Bezug des Kinderfreizeitbonus.

Die Verantwortlichen weisen darauf hin, dass der Antrag muss noch im August 2021 gestellt werden müsse. Weitere Informationen unter Zeppelin-Zentrum Tel 02325/60840 und Arbeitslosenzentrum Herne e.V. unter Tel 02323/55547. Die beiden Arbeitslosenzentren kritisieren, die Bewilligungsmodalitäten des Kinderfreizeitbonus, bei denen eine Reihe von Betroffenen erst mal leer ausgehen, obwohl gerade in Corona-Zeiten für einkommensarme Familien jeder Euro zählt.

Donnerstag, 19. August 2021 | Quelle: Zeppelin-Zentrum