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Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Gemäß Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht seit Dienstag, 15. März 2022, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie beinhaltet eine Nachweispflicht für alle Personen, welche in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kliniken, Geburtshäusern, Pflegeheimen, Pflegediensten, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Rettungsdiensten tätig sind.

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Im Falle einer vollständig nachgewiesenen Impfung besteht für die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen kein Anlass, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die Voraussetzungen hierfür werden erfüllt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten Nachweises vorliegen.

Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen sind nach Ablauf des 15. März 2022 dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt Herne zu übermitteln, wenn -

  • die Übermittlung der Nachweise nicht erfolgt ist
  • Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise besteht.

Das Gesundheitsamt Herne ist bis spätestens Donnerstag, 31. März 2022, hierüber in Kenntnis zu setzen.

Seit Mittwoch, 16. März 2022, können die Meldungen bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht über den landesweiten Online-Dienst des Wirtschaft-Service-Portals des Landes NRW (WSP.NRW) vorgenommen werden. Das Portal findet man hier.

Für den Login wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Dieses kann hier beantragt werden.

Sollten Unternehmen noch kein ELSTER-Organisationszertifikat haben, sollte dies zeitnah beantragt werden. Es gilt zu beachten, dass die Zusendung des Aktivierungsbriefes einige Zeit (durchschnittlich zwei bis fünf Tage) in Anspruch nimmt. Die Meldungen sind kostenfrei.

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Die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht findet man hier.

| Quelle: Stadt Herne