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Filialleiter bucht in die eigene Tasche

Beim Warenumtausch an der Kasse von Supermärkten gibt es Grenzen, ab denen ein Vorgesetzter eingeschaltet werden muss. In den Aldi-Filialen der auch für Herne zuständigen ALDI-Regionalgesellchaft Herten beträgt diese Grenze 20 Euro. Anfang des letzten Jahres nutzte ein Filialleiter seine Zuständigkeit bei höheren Beträgen als 20 Euro zu zahlreichen Luftbuchungen im Gesamtwert von rund 1.600 Euro. Das ging zwar eine Weile gut, doch dann fiel auf, dass die angeblichen „Retouren“ nirgendwo aufzufinden waren.

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Mitte Februar 2019 wurde der Filialleiter zu einem Personalgespräch geladen, an dem drei jetzt als Zeugen vom Herner Arbeitsgericht geladene Vertreter von Personalabteilung und Betriebsrat teilnahmen. Am 7. März 2019 folgte die außerordentliche Kündigung des Mannes, für die bei der Prüfung „dieses komplexen Sachverhalts schon gewichtige Gründe vorgetragen wurden,“ wie Richterin Große-Wilde jetzt in der Verhandlung schon zu erkennen gab, wie hoch ihre Kammer die Chancen des von Rechtsanwalt Harde vertretenen Filialleiters einstufte. Der Kläger, bei Aldi mit einem Monatsgehalt von fast viereinhalbtausend Euro brutto beschäftigt, hatte nicht nur gegen seinen Rauswurf sondern auch gegen eine Rückforderung der Schadenssumme und das gegen ihn verhängte Hausverbot geklagt.

„Wir sind nur eine Kammer des Arbeitsgerichts Herne, und wie das Landesarbeitsgercht Hamm als Berufungsinstanz das sieht, wissen wir auch nicht,“ gab die Richterin im Falle eines Urteils einen möglichen längeren Weg in die nächste Instanz zu bedenken. Das fiel bei Aldi-Personalleiter Kehr und Rechtsanwalt Dr. Boensch auf fruchtbaren Boden. Man sei bereit, die Kündigung von außerordentlich auf Ende Juli 2019 mit Abrehnung bis dahin umzustellen, bot die Arbeitsgeberseite nach kurzer Beratung auf dem Gerichtsflur an.

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Der Kläger, der noch im Gütetermin einen Vergleich abgelehnt hatte, änderte seine Meinung nach einer langen Gesprächspause mit seinem Anwalt und stimmte schließlich zu. Aldi verzichtet außerdem noch auf die Rückforderung von 1.600 Euro und das ausgesprochene Hausverbot sowie auf die Aufrechterhaltung der bisher erhobenen Vorwürfe. Die hatten vor einem Jahr auch zur Einschaltung des Staatsanwalts geführt. (AZ 3 Ca 464/19)

| Autor: Helge Kondring