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Weisung der BA: Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte oder in Höhe von bis zu 350 Euro im SGB II.

Arbeitslosenzentrum Herne e. V. und Zeppelin-Zentrum

Anspruch auf Kostenübernahme für digitale Endgeräte

Arbeitsloseneinrichtungen/Beratungsstellen Arbeit der Stadt, Arbeitslosenzentrum Herne e. V. und Zeppelin-Zentrum, möchten darauf aufmerksam machen, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) in einer am 1. Februar 2021 herausgegebenen Weisung festgestellt hat, dass rückwirkend ab Januar 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte oder Schulcomputer in Höhe von bis zu 350 Euro im SGB II besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt, werden.

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Kern der Weisung sei: dass für ALG II-Beziehende ab dem 1. Januar 2021 digitale Endgeräte und Drucker vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien alle Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind zudem Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.

Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro je Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die BA in der Weisung. Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit eines Schulcomputers. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass kein Gerät für den Schüler vorhanden, oder ein vorhandenes nicht (mehr) benutzbar ist und die Schule keines zur Verfügung stellen kann.

Der Anspruch auf ein digitales Endgerät besteht übrigens pro Kind und nicht nur pro Haushalt. Die Weisung der BA bezieht sich ausschließlich auf ALG II-Beziehende.

Donnerstag, 11. Februar 2021 | Quelle: Franz-Josef Strzalka