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Angehender Fachärztin in Ausbildung gekündigt

Die junge und angehende Fachärztin für Radiologie, die bis zu ihrer fristlosen Kündigung durch die Herner „üBAG Blikk Radiologische Gemeinschaftspraxis“ mit Sitz an der Hospitalstraße 19 zuletzt im evangelischen Krankenhaus Eickel arbeitete, ist eine von rund 65.300 sogenannten Weiterbildungsassistenten. Das sind Ärzte, „die nach Erteilung der Approbation im Rahmen einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung im Rahmen eines Anstellungverhältnisses bei einem durch die Ärztekammer zur Weiterbildung“ zugelassenen Weiterbildugsstätte tätig sind und dabei mindestens 100 Attestierungen nachweisen können.

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Auf deutschem Boden hat die Ärztin aber erst 30 davon abgeleistet. Als sie Ende September ihren Arbeitgeber drängte, weitere Bescheinigungen über Fallzahlen im Ausland auszustellen, lehnte der in Deutschland an 13 Standorten bundesweit und der Zentrale in Herne tätige Arbeitgeber, der 130 Ärzte und weitere tausend Mitarbeiter beschäftigt, ab. „Wir können ihr nicht bescheinigen, was sie in der Türkei abgeleistet hat, "so Personalleiter Michael Kranz im Gütetermin vor Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Sascha Dewender. Dort hatte die junge Ärztin, deren Monatsgehalt von fast 3.500 Euro brutto am unteren Ende der Gehaltsskala von Weiterbildungsassistenten lag, Klage eingereicht.

Kündigungsgrund waren aber nicht nur fehlende Fallzahlen sondern auch ein Brief von ihr mit der Bitte, ihr Unterlagen zu geben, die andere Weiterbildungsassistenten ohne die nötigen Fallzahlen auch bekommen hätten. Dieses Thema werde sicher auch die Ärztekammer interessieren, sei wie eine versteckte Drohung weiter aus diesem Brief herauszulesen gewesen, ergänzte der Personalleiter. Es habe in der Vergangenheit „immer wieder Schwierigkeiten im Vertrauensbereich“ gegeben. Das spiegele sich auch in zwei einschlägigen Abmahnungen nieder. So habe die Frau trotz der Nachfrage der Arbeitgeberseite nach weiteren Nachweisen aus dem Ausland eine ihr gesetzte „Darlegungsfrist“ erfolglos verstreichen lassen.

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Kein Klima für eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, fasste das Arbeitsgericht zusammen und schlug deshalb eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum Ende des Monats November 2020 vor. Dazu eine ordnungsmäßige Abrechnung vom 1. August bis Ende November 2020 auf der Basis eines Monatsgehalts von 3.438,94 Euro brutto und einer Abfindung von 3.500 Euro brutto. Beim Datum Ende November stimmte der Personalleiter „unter Schmerzen“ zu, beantragte aber auch für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs am 1. Dezember 2020 die sogenannte „Ausgleichsklausel“ um weiteren Ansprüchen der Klägerin vorzubeugen. Die muss ihre Facharztausbildung jetzt woanders abschließen. (AZ 4 Ca 1887/20)

| Autor: Helge Kondring