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Zahlungsverbot für Banken der Stiftung Marien-Hospital

Nach der erstinstanzlich erfolgreichen Klage ihrer Tochter-Gesellschaft für Service-Leistungen im Gesundheitsbereich (GSG) auf Zahlung von über drei Millionen Euro gegen die Stiftung Katholisches Krankenhaus Marien-Hospital vor dem Landgericht Bochum (AZ 14 O 195/15) hat die St. Elisabeth-Gruppe mit Wirkung vom 1. Februar 2016 ein zunächst vierwöchiges Zahlungsverbot gegen die ihr bekannten Banken der Stiftung erwirkt. Damit, so sagt § 845 (Vorpfändung) der Zivilprozessordnung, "benachrichtigt der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher den Drittschuldner und den Schuldner, dass die Pfändung bevorsteht." Damit verbunden die "Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und die Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten."

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Adressaten dieses per Gerichtsvollzieher zugestellten "vorläufigen Zahlungsverbots" sind u.a. die Herner Sparkasse und die Commerzbank Köln als Kreditgeber der Stiftung in Höhe von drei Millionen Euro. Damit hat die St. Elisabeth-Gruppe die Stiftung (neuerdings auch St. Bonifatius-Stiftung) zumindest vorübergehend finanziell trockengelegt. Die Folgen für die Stiftung mit ihrer Wohnungswirtschaft und den drei Pflegeeinrichtungen St. Elisabeth-Stift, Seniorenzentrum St. Georg sowie das Altenzentrum an der Funkenbergstraße sind noch nicht absehbar. Das Generalvikariat des Bistums in Paderborn sah die Situation aber mittlerweile als so ernst an, dass sie Vertreter der Elisabeth-Gruppe als Gläubiger und das Kuratorium der Schuldnerin unter Vorsitz von Dechant Christian Gröne und seinem Stellvertreter Dieter Doktorczyk am Dienstagabend (9.2.2016) um 19 Uhr zu einem Krisengipfel in die Räume der Stiftung im Schatten des Kirchturms an der Bahnhofstraße zitierte.

Die Commerzbank in Köln hat übrigens namentlich gezeichnete und ernst zu nehmende Post aus Herne mit Informationen erhalten, dass nach schleppenden und verspäteten Lohnzahlungen der letzten Monate an die Mitarbeiter der Altenheime für Januar bisher überhaupt noch keine Gehälter geflossen sind (der Brief liegt der Redaktion vor). Danach sind Mitarbeiter der Kölner Bank auch in Herne vor Ort gewesen, um sich von der Lage und der Stimmung in den drei Heimen persönlich ein Bild zu machen.

Erläuterung zur Vorpfändung:

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Nach Erstreiten eines Titels gilt es für den Rechtsanwalt (des Gläubigers) schnell zu handeln, um die Forderung des Mandanten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich beitreiben zu können. Immer dann, wenn Zweifel an einer freiwilligen Zahlung des Schuldners bestehen, sollten schnellstmögliche Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen ergriffen werden. Hierdurch können gegenüber anderen Gläubigern Vermögenswerte sichergestellt werden, die später nicht mehr vorhanden wären," schreibt der Stuttgarter Fachanwalt Dr. Reinhard Th. Schmid zum Thema Vorpfändung. Und "Da es je nach Vollstreckungsgericht mehrere Wochen dauern kann, bis der Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss erlassen ist, empfiehlt es sich, dem Beschluss eine sogenannte Vorpfändung voranzustellen.

| Autor: Helge Kondring
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