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Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wirksames Vorsorge-Trio für den Ernstfall

Die Verbraucherzentrale lädt am Freitag, 11. Oktober 2019, von 16-19 Uhr im wewole Forum, City Center Herne, zu einem Vorsorgetag ein. Dabei werden wichtige juristische und medizinische Fragen beantwortet. Teilnehmer der Veranstaltung haben die Möglichkeit eine Notfalldose mitzunehmen. Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter – jeder Mensch kann plötzlich oder schleichend in eine Situation geraten, die ihm die Eigenständigkeit nimmt. Ist man nicht mehr in der Lage, Entscheidungen selbst zu treffen, dann müssen Andere dies übernehmen. Das sind jedoch nicht automatisch Ehepartner oder die eigenen Kinder.

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„Damit der eigene Wille auch berücksichtigt wird, sollte man seine Wünsche und Entscheidungen vorsorglich jeweils in einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung festlegen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann für den Ernstfall festgelegt werden, wer die rechtliche Vertretung übernimmt. Eine Patientenverfügung regelt die Reichweite medizinischer Maßnahmen für den Entscheidungsunfähigen im Ernstfall. Diese ist jedoch nur bindend, wenn sie so klar und eindeutig formuliert ist, dass Ärzte und Angehörige genau erfahren, was sie tun sollen. Folgende Punkte sind beim Erstellen einer Vorsorgeverfügung wichtig:

Was ist die Aufgabe der Vorsorgeverfügungen

In der Patientenverfügung ist festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall getroffen oder unterlassen werden sollen. Mit der Vorsorgevollmacht wird hingegen einer vertrauten Person gestattet, anstehende Entscheidungen für übertragene Lebensbereichen zu regeln, wie zum Beispiel Behördengänge, Miet- und Finanzangelegenheiten oder die persönliche Post entgegenzunehmen. Das schließt auch medizinische Entscheidungen mit ein, etwa wenn der Arzt eine Einwilligung in eine Behandlung benötigt. Der Bevollmächtigte muss dann konkret benannt werden. In der Betreuungsverfügung kann letztlich ein Wunsch geäußert werden, wen das Betreuungsgericht im Zweifel als Betreuer benennen soll. In jedem Falle ist es wichtig, dass Bevollmächtigte und Betreuer über die Wünsche im medizinischen Notfall informiert sind.

Wer medizinisch beraten kann

In der Regel sind Laien jedoch überfordert, sich verschiedene lebensbedrohliche Behandlungssituationen und mögliche Folgen vorzustellen. Sinnvoll ist deshalb beizeiten ausführlich mit einem Arzt etwa über ein Nein zu lebensverlängernden Maßnahmen zu sprechen und mit einem Anwalt den Entscheidungsspielraum einer legitimierten Vertrauensperson abzuklären. Wichtig ist, dass die Ergebnisse in den jeweiligen Verfügungen festgehalten werden. Nur in besonderen Fällen ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht oder notarielle Beurkundung hierbei erforderlich. Wer die Existenz der Verfügungen in seiner Krankenakte vermerken lässt, macht zusätzlich seine Vorentscheidungen deutlich.

Wie die Form richtig gewahrt wird

Jede Patientenverfügung sollte eigenhändig verfasst werden. Vorgedruckte Formulare aus Publikationen oder dem Internet lassen kaum Raum, um die individuelle Situation und persönlichen Wünsche zu berücksichtigen. Eine dritte Person, Arzt, Anwalt oder Angehöriger, kann per Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung aus freiem Willen und in vollem Bewusstsein niedergelegt worden sind. Für Vollmachten und Betreuungsverfügung können allerdings Vordrucke gewählt werden. Diese können inhaltlich nach Bedarf ergänzt werden.

Was Vorsorgeverfügungen als Kombi leisten

Eine Patientenverfügung für den Ernstfall kann mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung gekoppelt werden. Sollte die Patientenverfügung einmal nicht anwendbar sein, kann dann immer noch der Bevollmächtigte oder der Wunschbetreuer nach dem Willen des betroffenen Patienten entscheiden.

Schritte die vorsorglich sinnvoll sind

Angehörige oder Ärzte sollten rechtzeitig darüber informiert werden, dass eine Patientenverfügung vorliegt. Sie sollte daher im Krankenhaus oder Pflegeheim abgegeben werden. Um im Ernstfall Entscheidungen zu treffen, die den Vorstellungen des Betroffenen entsprechen, sollten die Dokumente griffbereit sein. Die Verfügung sollte in regelmäßigen Abständen geprüft und – falls nötig – aktualisiert werden. Dies ist besonders vor riskanten Operationen ratsam. Die Verfügungen sollten dann jeweils mit dem aktuellen Datum versehen erneut unterschrieben werden.

Die Referenten

Hartwig Trinn, Gesamtleitung Seelsorge und Ethik bei der Elisabeth Gruppe

Dr. med. Heinz Johann Struckhoff, Hausarzt in Herne und Vorsitzender des Herner

Ärztevereins Alexander Ottmann von der Betreuungsstelle für Erwachsene der Stadt Herne.

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Für Fragen steht auch Karin Leutbecher vom Ambulanten Hospizdienst zur Verfügung.

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  • Freitag, 11. Oktober 2019, von 16 bis 19 Uhr
| Quelle: Verbraucherberatung Herne