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Vertragsstrafe war zu hoch

Recklinghausen/Herne. Arbeitgeber, die sich mit Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag gegen die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen ihrer Arbeitnehmer schützen, müssen im Fall des Falles auch darauf achten, dass die Vertragsstrafe nicht höher ausfällt als im Arbeitsvertrag vereinbart. Diese Lektion musste die jetzt von ihrem Geschäftsführer Norbert Heyer vertretene mobilpersonal GmbH aus Recklinghausen vor dem Arbeitsgericht Herne lernen.

Dort klagte Malerhelfer B. mit Rechtsanwalt Schultenhöfer gegen seinen Ex-Arbeitgeber, nachdem er sich nach Beendigung einer Baustelle nicht zurückgemeldet sondern woanders einen neuen Job angenommen hatte. Die Folge: Abzug einer Vertragsstrafe in Höhe von 1108,80 Euro brutto für insgesamt zwei Wochen bei einem Stundensatz von 9,90 Euro. Den ersten Fehler bemerkte die Firma noch vor dem Gütetermin in Herne. Die Buchhaltung hatte nicht die zehn Arbeitstage der zwei Wochen sondern die kompletten 14 Tage einschließlich Samstagen und Sonntagen abgezogen und erstattete B. den zu Unrecht einbehaltenen Lohn von 316,80 Euro brutto. Auf den zweiten Rechenfehler machte Richter Timo Mohr den Geschäftsführer nach Prüfung des Arbeitsvertrages aufmerksam. Darin war ein Stundenlohn von 8,50 Euro vereinbart Und das, so der Richter, sei allein ausschlaggebend für die Berechnung der Vertragsstrafe. Nur weil der Kläger zum Zeitpunkt des zu frühen Ausscheidens gerade als Malerhelfer mit 9,90 Euro pro Stunde eingesetzt worden sei, könne sich die im Arbeitsvertrag durch Festlegung gedeckelte Vertragsstrafe nicht plötzlch nach oben bewegen. Das Ende vom Lied: Mobilpersonal erstattet dem Kläger noch 112 Euro (80 Stunden a 1,40 Euro) der einbehaltenen 792 Euro und will in Zukunft die Arbeitsverträge entsprechend mit dem klärenden Zusatz versehen, dass die Vertragsstrafe sich im Bedarfsfall nach dem jeweils aktuellen Stundensatz richtet. (AZ 4 Ca 2368/14)

Dienstag, 11. November 2014 | Autor: Helge Kondring