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Die Stadt Herne, im Bild das Rathaus, hat beim Verfassungsgerichtshof NRW Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW eingereicht.

Klage gegen den öffentlichen Gesundheitsdienst von NRW

Stadt reicht Kommunalverfassungsbeschwerde ein

Die Stadt Herne hat am Donnerstag (25.6.2026) eine sogenannte Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW erhoben. Das teilte der Verfassungsgerichtshof für NRW am Montag (29.6.2026) mit.

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Das genannte Gesetz wurde durch Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW sowie zur Novellierung landesrechtlicher Vorschriften über den öffentlichen Gesundheitsdienst und den Arbeitsschutz im Juni 2025 geändert (hier kann man die Änderung online nachlesen).

Im Recht auf 'kommunale Selbstverwaltung verletzt'

Laut Verfassungsgerichtshof macht die Stadt Herne geltend, dass durch dieses Gesetz die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise erheblich geändert worden seien, insgesamt sei eine Aufgabentransformation bewirkt worden. Hierdurch sehe sie sich in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmungen des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung verletzt, heißt es im Juristen-Deutsch weiter.

Auf Anfrage von halloherne ordnet Stadtsprecher Daniel Mühlenfeld die Beschwerde genauer ein: „Die Auswirkungen des Gesetzes über den kommunalen Gesundheitsdienst betreffen mehr oder minder alle Kommunen. Insofern gibt es innerhalb der Gremien des Städtetags die gemeinsame Einschätzung, dass die Kommunen sich gegen die Regelung zur Wehr zu setzen.“

Eine Kommune muss den Musterprozess anstoßen und führen

Zudem erklärt er, dass die Stadt Herne eine Art Vorreiter sei: „Weil ein entsprechender Prozess jedoch zwingend von einer betroffenen Kommune angestrengt werden muss, hat sich die Stadt Herne bereiterklärt, den Rechtsstreit als Musterprozess stellvertretend für alle übrigen Kommunen in NRW zu führen. Dabei verteilen sich Prozesskosten und -risiko über die Gremien des Städtetags auf die Schultern aller Mitgliedskommunen.“

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Das Verfahren hat das Aktenzeichen VerfGH 92/26. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist aktuell unklar.

Donnerstag, 2. Juli 2026 | Autor: Marcel Gruteser