halloherne.de lokal, aktuell, online.

St. Georg handelte bei Kündigung korrekt

Recklinghausen/Gelsenkirchen/Herne. Wenn sich das Ende der sechsmonatigen Probezeit eines ohnehin auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses nähert, und die Arbeitgeberseite sich entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es nachprüfbarer Schritte des richtigen Vorgehens um nicht anschließend die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung zu riskieren. Fazit eines nicht alltäglichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Herne, wo sich Elektromeister Axel Sch. mit DGB-Justiziarin Zederbohm-Schröder gegen die an eine Frist von zwei Wochen gebundene Beendigung seiner Probezeit im Außendienst des Sozialwerks St. Georg zum 15. Juli wehrte (hallo berichteten).

Der Mann mit einem Arbeitsvertrag der St. Georg-Tochter INTZeit-Arbeit gGmbH an der Emscherstraße, personell dem "Tagungs- und Gästehaus Alte Schule" unter Leitung von Simone Liscutin an der Bockholter Straße in Recklinghausen zugeordnet, bekam am 25. und 27. Juni gleich zwei Kündigungen. Die erste per Einschreiben mit Rückschein per Post und die zweite am 27. Juni um 8.10 Uhr durch persönliche Übergabe, nachdem die Vorgesetzte den ansonsten im Außendienst stets erreichbaren Mitarbeiter nach vielen Versuchen über Dienst- und Privat-Handy und andere Kontaktmöglichkeiten einen ganzen Tag über nicht erreichen konnte, wie sich die Vorgesetzte jetzt im Zeugenstand vor der Kammer von Richter Kühl genau erinnern konnte. Nach Rücksprache mit ihrem Geschäftsführer Holger Gierth von St. Georg in Schmallenberg habe sie sich dann entschlossen, eine zweite und ebenfalls von ihr mit unterschriebene Kündigung dem Kläger persönlich zu übergeben. Von beiden Originalen habe sie sich für ihre Unterlagen und für die Personalakte in Gelsenkirchen Kopien gemacht und dann das zweite Original dem Mitarbeiter gegen unterschriebenes Empfangsbekenntnis am übergeben. Doch diese zweites Original stellte sich nach Darstellung des Klägers später als Farbkopie heraus, wie eine Sachbearbeiterin des Arbeitsamts bei der Vorlage der Kündigung mit der Lupe festgestellt habe. Damit wäre die Kündigung unwirksam gewesen, denn das zweite Original auf dem Postweg war erst am 1. Juli, und damit einen Tag zu spät, durch Abholung zugestellt worden.

"Eine unschöne Geschichte", wie das Gericht schon am 4. November festgestellt hatte und deshalb zur Aufklärung Betriebsleiterin L. in den Zeugenstand geladen hatte. Und deren Schilderung der Abläufe vor und bei der Überreichung des zweiten Kündigungsoriginals war so klar und einfach, dass die Kammer und auch Rechtsanwalt Prahl und St. Georg-Assessor Schumann kaum noch Fragen hatten. Richter Kühl: "Die Zeugin ist glaubhaft, und die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger die Kündigung im Original bekommen hat." Vorher hatte der ehrenamtliche Richter Hujo, ein erfahrener Personalchef aus der Energiewirtschaft, die von der Vorgesetzten gefertigten Kopien für die Akten, das vom Kläger mit der Post erhaltene Original und seine vorgelegte Farbkopie akribisch untersucht und war zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Kopien erhebliche und auch optisch wahrnehmbare Unterschiede aufwiesen. Die Antwort auf die Frage des Gerichts an die Klägerseite nach weiterer Fortsetzung der Verhandlung beantwortete der Mann so: "Da ich nicht in der Lage bin zu beweisen, dass mir dieses Exemplar (Kopie) übergeben wurde, nehme ich die Klage zurück." (AZ 2 Ca 1790/14)

Text: Helge Kondring

Mittwoch, 26. November 2014 | Autor: Helge Kondring