Ohne Kündigung kein Anspruch auf Sozialplan
Rund 19 Jahren fuhr Udo S. aus Waltrop nach Bergkamen, nahm dort im Lager der ALSCO Berufs-Bekleidungsservice GmbH gereinigte Wäsche auf und lieferte sie in der Kundschaft dieses Lagerbereichs aus. Dann schloss die Herner Niederlassung an der Rottstraße in Baukau nach Auftragseinbußen im Winter 2014/15 (halloherne berichtete) das Lager Bergkamen und versetzte den Fahrer nach Herne. Doch der Waltroper machte plötzlich unzumutbare An- und Abfahrtzeiten von Waltrop nach Herne und zurück von gut vier Stunden geltend und kam, als ALSCO nach Auskunft bei Nahverkehrsträgern Wegezeiten von insgesamt nur gut zwei Stunden bestätigt bekam, wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr seinem Job nach.
Der Hintergrund dieses Verhaltens wurde jetzt vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Herne unter Vorsitz von Richter Kallenberg deutlich. S. hatte auf eine betriebsbedingte Kündigung von ALSCO gehofft um danach auch in den Genuss der in einem Sozialplan ausgehandelten Abfindung zu kommen. Aber ALSCO-Serviceleiter Michael Patock und Firmenanwältin Rütz dachten in diesem Fall überhaupt nicht an eine Kündigung. Erstens sei der Weg zur Arbeit und zurück durchaus zumutbar, und zweitens könne man auf Wunsch des Klägers den Arbeitsplatz auch zu ihm nach Hause verlegen. "Letztendlich geht es dem Kläger hier doch nur darum, möglichst viel Geld abzugreifen, um sich dann in den Ruhestand zu verabschieden," brachte die Firmenanwältin die Sache auf den Punkt. Und wenn er denn wirklich gehen wolle, dann aber nicht mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und auch nicht mit der Regelabfindung nach dem Spozialplan.
Klägeranwalt Reissenberger, der mit seinem Schützling und dessen Ehefrau zweimal um Unterbrechung bat, um das auch vom Gericht unterstützte Arbeitgeberangebot auf dem Gerichtsflur zu beraten, signalisierte schließlich Einverständnis. Danach endet das Arbeitsverhältnis "aus betrieblichen Gründen einvernehmlich" schon Ende 2016, wobei sich der Kläger verpflichtete, seinen bis Ende August laufenden Krankenschein auch einzuhalten. Nach vier weiteren Monaten Freistellung mit monatlich 2.950 Euro brutto ist eine Abfindung von 28.000 Euro brutto fällig. Dazu noch ein "gutes" wohlwollend qualifiziertes Zeugnis mit Vorschlagsrecht des Klägers. (AZ 2 Ca 680/16)