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Mehr Verfahren beim VfGH NRW 2020

Bei dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der eingegangenen Verfahren im Jahr 2020 erneut stark angestiegen. Nach 96 Verfahren im Jahr 2019, was schon eine deutliche Steigerung gegenüber den Vorjahren war (2018: 6; 2017: 17), sind im Jahr 2020 mit 217 Verfahren mehr als doppelt so viele Verfahren eingegangen.

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Grund: Individualverfassungsbeschwerde

Grund für den Verfahrensanstieg ist wie im Vorjahr die zum 1. Januar 2019 eröffnete Individualverfassungsbeschwerde. Seitdem kann jedermann die Verletzung seiner Grundrechte durch die staatlichen Stellen des Landes bei dem Verfassungsgerichtshof geltend machen. „Das im Land Nordrhein-Westfalen neue prozessuale Instrument der Individualverfassungsbeschwerde ist im zweiten Jahr nach seiner Einführung zunehmend bekannt geworden und hat Akzeptanz gewonnen“, so die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Dr. Ricarda Brandts. Während im Jahr 2019 die Bürger in 92 Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben, ist die Zahl dieser Verfahren im Jahr 2020 auf 207 gestiegen. Diese Verfassungsbeschwerden stellten damit einschließlich zugehöriger Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den ganz überwiegenden Anteil an den Neueingängen dar. Des Weiteren wurden sechs Organstreitverfahren und vier damit verbundene Anträge auf einstweilige Anordnung beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht.

Den insgesamt 217 Eingängen standen im Jahr 2020 166 Erledigungen durch Urteil oder Beschluss gegenüber. Damit wurden mehr als drei Mal so viele Verfahren abgeschlossen wie im Vorjahr (2019: 47). Auch insoweit entfiel mit 159 erledigten Verfahren der Großteil auf Individualverfassungsbeschwerden und damit verbundene Eilverfahren. Weitere 19 Individualverfassungsbeschwerden wurden nach Hinweis auf ihre offensichtliche Unzulässigkeit ohne förmliche Entscheidung erledigt. Erfolg hatte 2020 nur eine der Verfassungsbeschwerden. Sie betraf die Ablehnung eines Befangenheitsantrags in einer Mietstreitigkeit. Zurückzuführen ist die geringe Erfolgsquote nicht nur auf die häufig nicht gewahrten Zulässigkeitsvoraussetzungen; so ist etwa vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich um Rechtschutz durch die Zivil-, Straf-, Arbeits- , Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte nachzusuchen. Grund ist vielmehr auch der eingeschränkte Prüfungsmaßstab.

Verstöße gegen Rechte von verfassungsrechtlichem Rang

Dr. Brandts erläutert: „Oftmals wird die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs verkannt. Er ist kein Superrevisionsgericht. Überprüft werden die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht darauf, ob Verstöße gegen sogenanntes einfaches Recht vorliegen, sondern allein darauf, ob Rechte von verfassungsrechtlichem Rang verletzt worden sind.“ Zudem ist eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen etwa unzulässig, soweit die Gerichte und Behörden des Landes Bundesrecht anwenden; eine Ausnahme besteht lediglich für das durch die Landesgerichte angewandte Prozessrecht des Bundes.

Inhaltlich war die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs in weitem Umfang von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geprägt. Mit 36 Verfassungsbeschwerden, überwiegend verbunden mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wandten sich Beschwerdeführer gegen die Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen. Zudem standen in mehreren Verfahren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl 2020 im Mittelpunkt. In den von Parteien und Wahlbewerbern anhängig gemachten Verfahren ging es etwa um die beizubringenden Unterstützungsunterschriften oder den Wahltermin.

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Der Verfassungsgerichtshof wird sich auch im Jahr 2021 zu einem wesentlichen Anteil mit den staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befassen; ungefähr ein Drittel in den ersten beiden Monaten des Jahres eingegangenen 42 Verfahren betreffen entsprechende Fragen. Im ersten Halbjahr sind unter anderem mündliche Verhandlungen in einem Organstreitverfahren und zu zwei Kommunalverfassungsbeschwerden, in denen es um Fragen der Finanzierung von den Gemeinden beziehungsweise Landschaftsverbänden übertragenen Aufgaben geht, vorgesehen. Den Auftakt macht die mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von Akten an den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss IV ("PUA IV – Kindesmissbrauch"), die für Dienstag, 23. März 2021, vorgesehen ist.

| Quelle: Verfassungsgerichtshof NRW