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Die Schutzmaske fliegt weg: Die allgemeine Maskenpflicht ist in NRW vorerst Geschichte - Ausnahmen für sensible Bereiche wie Arztpraxen und Pflegeheimen bleiben aber.

Corona-Regeln: 3G und 2G-Plus ebenfalls weg, einzelne Ausnahmen

Maskenpflicht in Innenräumen entfällt

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat am Freitag (1.4.2022) die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden in der Nacht auf Sonntag, 3. April 2022, 0:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen, etwa für Clubs, Restaurants und Diskotheken, als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.

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Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Auch, wenn in den letzten Tagen die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen und auch die Aufnahmen von infizierten Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern zum Glück leicht rückläufig sind, befinden wir uns noch in einer kritischen Phase der Pandemie. Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und es gibt viele Personalausfälle, immer noch erkranken Menschen schwer und versterben."

Zentrale Schutzmaßnahmen nicht mehr möglich

Laumann führt weiter aus: „In den Krankenhäusern arbeiten viele Pflegekräfte seit Monaten am Limit. Dennoch können wir zentrale Schutzmaßnahmen nicht aufrechterhalten, weil hierzu die sichere rechtliche Grundlage des Bundes fehlt und die notwendige gebietsscharfe Feststellung einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten nicht rechtssicher getroffen werden kann.“

Erstmal wieder Vergangenheit: In Innenräumen entfällt die generelle Maskenpflicht, kann aber per Hausrecht noch durchgesetzt werden.

Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeheime nur mit Test betreten

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc. Mit diesen Regelungen schöpft das Land den verbliebenen Spielraum des Bundesgesetzes voll aus.

Minister Laumann: „Ich zähle jetzt auf jeden Einzelnen. Ich rate dringend dazu, zum eigenen Schutz und vor allem auch zum Schutz besonders gefährdeter Mitmenschen die Maske in vollen Innenräumen zumindest so lange weiterhin zu tragen, bis die Infektionszahlen wirklich deutlich zurückgegangen sind. Das sind wir allein den vielen Beschäftigten in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen schuldig, die seit langem an ihre Belastungsgrenzen gehen. Und ich appelliere an die Unternehmen und Veranstalter: Prüfen Sie gerade in den nächsten Wochen, welche Hygienekonzepte Sie zusätzlich umsetzen, um Ihren Gästen und Kunden möglichst viel Sicherheit zu geben.“ Dazu können zum Beispiel Betreiber von Supermärkten gehören, die als Hausrecht die Maskenpflicht verlangen können.

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Als Orientierung sind der neuen Corona-Schutzverordnung zwei Übersichten mit Empfehlungen für Bürger bzw. Unternehmen und Veranstaltungen beigefügt. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

| Quelle: MAGS NRW