
Schuldnerberatung Herne informiert
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Die Schuldnerberatung Herne informiert über die neuen Pfändungsfreigrenzen, die ab Montag, 1. Juli 2024, gültig sind Sie wurden am 16. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 24. Mai 2024 berichtigt.
So heißt es in der Mitteilung: „Der § 850 c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsgrundfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Auch die Sockelbeträge für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) ändern sich entsprechend. Soweit die Banken den neuen Sockelbetrag zum 1. Juli 2024, nicht automatisch anpassen, können Betroffene bei der Schuldnerberatung, einen Termin zwecks Ausstellung einer neuen P-Konto-Bescheinigung vereinbaren.“