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Info-Tafel während der Pandemie in einem Herner Baumarkt (Symbolfoto).

800 qm-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhin

Das Oberverwaltungsgericht hat es mit Eilbeschluss Dienstag (22.12.2020) im Wesentlichen abgelehnt, die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Zugangsbeschränkungen für Betriebe des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm vorläufig außer Vollzug zu setzen.

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Danach darf in zulässigen Handelseinrichtungen die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10 qm der Verkaufsfläche nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 qm darf diese Anzahl 80 Kunden zuzüglich jeweils einen Kunden pro angefangene 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamtfläche aus zulässigerweise geöffneten Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maßgeblich.

Gegen die weitere Zugangsbeschränkung für größere Einzelhandelsbetriebe wandte sich der Betreiber eines EDEKA-Markts mit einer Verkaufsfläche von 1.160 qm. Er machte unter anderem geltend, die angegriffene Regelung sei schon ungeeignet, das Kundenaufkommen zu reduzieren, sondern führe nur dazu, dass es zu Warteschlangen mit entsprechenden Kontakten unter den Kunden vor den Märkten komme. Es treffe auch nicht zu, dass die Abstands- und Hygienevorgaben in großflächigen Lebensmittelmärkten nicht hinreichend sicher eingehalten werden könnten. Von großflächigen Handelseinrichtungen gehe insgesamt kein größeres Infektionsrisiko aus als von kleineren, da sich die Kunden auf einer größeren Fläche gut verteilen

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könnten. Die vorgenommene Differenzierung verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, da Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm gegenüber Handelseinrichtungen mit einer geringeren Verkaufsfläche in Bezug auf die zulässige Kundenzahl benachteiligt würden. Schließlich sei die Regelung unter verschiedenen Gesichtspunkten unbestimmt.

| Quelle: OVG