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Ohne Vollmacht keine Anfechtungsklage

Herne / Gelsenkirchen. "Das vor Erhebung einer Anfechtungsklage notwendige Vorverfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wenn der Prozessbevollmächtigte (des Klägers) auf Verlangen der Behörde einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht nicht erbringt." Fazit einer Entscheidung der 5. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen, das die Klage eines Herner Hartz-IV-Beziehers abwies, weil der Mann nach Ablehnung seines Antrags auf Grundsicherung durch das Job-Center zunächst Widerspruch und nach dessen Ablehnung Klage in Gelsenkirchen erhoben hatte.

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Das Job-Center hatte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Eingang des Widerspruchs die erforderliche Vollmacht angemahnt und dem Antragsteller dafür auch eine angemessene Frist eingeräumt. Das mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, "den Widerspruch ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen." Gleichwohl erhob der Mann Klage und reichte im gerichtlichen Verfahren den Nachweis der Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten nach. Die Klage wurde abgewiesen, weil der "nachgereichte Nachweis nicht zur Heilung des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchs-Verfahrens führte," so das Sozialgericht. Und weiter: "Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nur bis zum Abschluss des Widerspruchs-Verfahrens geführt werden." (AZ S 5 AS 1563/13). Der Herner akzeptierte die Entscheidung nicht und legte beim Landessozialgericht Essen Berufung ein. (AZ L 2 AS 923/14)

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| Autor: Helge Kondring
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